Leitsatz (amtlich)
Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamFG bleiben ausländische Versorgungsanwartschaften, bei denen ein Ausgleich bei der Scheidung von vonreherein ausscheidet, grundsätzlich außer Betracht.
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 30.09.2011; Aktenzeichen 4 F 118/10 S) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich im Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Ingbert vom 30.9.2011 - 4 F 118/10 S - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In Ziff. IV des angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert für die Ehesache (Scheidung) auf 12.000 EUR, den Versorgungsausgleich auf 1.200 EUR und die Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 16.295 EUR festgesetzt. Dabei hat es ein bereinigtes gemeinsames monatliches Nettoeinkommen bei Verfahrenseinleitung von 4.000 EUR zugrunde gelegt und bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich nur ein Anrecht berücksichtigt. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, wobei sich die Beschwerde - zuletzt - darauf beschränkt, dass für die den Versorgungsausgleich betreffende Wertberechnung nicht nur ein Anrecht der Antragsgegnerin, sondern drei weitere ausländische Anrechte des Antragstellers maßgeblich seien, so dass sich ein Wert für das Versorgungsausgleichsverfahren von insgesamt 4.800 EUR ergebe.
Der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Nach § 32 Abs. 2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. Der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR ist erreicht.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn entgegen der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung ist vorliegend nur ihr Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung maßgebend.
Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass § 50 FamGKG einschränkend dahin auszulegen ist, dass ein Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es dem Grunde nach überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht kommt (OLG Koblenz, AGS 2011, 456). Denn es entspricht jedenfalls im Allgemeinen der Billigkeit, solche Anrechte, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich von vornherein ausscheiden, nach § 50 Abs. 3 FamGKG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227; s. a. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 310).
So liegt der Fall hier. Nach den insoweit unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts hat der Antragsteller insgesamt drei Versorgungsanrechte bei ausländischen Versorgungsträgern erworben, hinsichtlich derer gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung zweifelsfrei nicht stattfindet. Diese Anrechte sind daher von vornherein und ohne weitere Ermittlungen, etwa durch die Einholung von Auskünften bei den jeweiligen Versorgungsträgern, nicht zu berücksichtigen und es hat nach § 224 Abs. 4 FamFG lediglich ein - nicht bindender (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 224 FamFG, Rz. 18) - Hinweis an die Beteiligten zu erfolgen, wonach insoweit Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben könnten. Wird weiter berücksichtigt, dass deren Verfolgung ggf. ohnehin gesonderte Gebührenansprüche nach § 50 Abs. 1 S. 1, Halbs. 2 FamGKG i.H.v. 20 % des maßgeblichen Nettoeinkommens für jedes Anrecht auslösen würde, so wird deutlich, dass eine werterhöhende Berücksichtigung dieser Anrechte bereits im vorliegenden, nur auf den Wertausgleich bei der Scheidung gerichteten Verfahren nicht der Billigkeit entspricht.
Dass das Familiengericht gleichwohl eine überschlägige Bewertung eines Teils der ausländischen Anwartschaften des Antragstellers vorgenommen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn dies erfolgte ausschließlich deshalb, weil zu prüfen war, ob ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bei der Scheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig ist. Diese Prüfung betrifft daher ausschließlich das Anrecht der Antragsgegnerin, und dieses ist bei der Festsetzung des Verfahrenswertes auch berücksichtigt worden. Die dabei ohnehin stets anzustellenden Billigkeitserwägungen rechtfertigen unter den gegebenen Umständen keine Werterhöhung.
Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 59 Abs. 3 FamGKG, 33 Abs. 9 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2994879 |
FamRZ 2013, 41 |
FPR 2012, 8 |
FamRBint 2013, 67 |
HRA 2012, 23 |
AG/KOMPAKT 2012, 121 |