Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Leitsatz (amtlich)
Ist der Schadensersatz für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Totalschadens auf die Geltendmachung des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt, so kann der Geschädigte, der das Fahrzeug in Eigenregie repariert hat, die konkret entstandenen Mietwagenkosten nur für den Zeitraum der tatsächlichen Dauer der Reparatur beanspruchen, sofern dieser Zeitraum die verkehrsübliche Dauer einer in einer Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur nicht übersteigt.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 20.01.2008; Aktenzeichen 5 C 345/07) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Saarbrücken vom 30.1.2008 - 5 C 345/07, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 26.1.2007, bei dem sein Pkw, ein ca. 18 Jahre alter Pkw VW Passat Kombi mit einer Laufleistung von mehr als 255.000 km, beschädigt wurde, in Anspruch zu nehmen. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Das Sachverständigenbüro H. schätzte die Reparaturkosten (inkl. Mehrwertsteuer) auf 4.165 EUR und den Wiederbeschaffungswert auf 800 EUR. Die Wiederbeschaffungsdauer gab es mit 14 Tagen an (Bl. 13 ff. d.A.).
Den zu ersetzenden Schaden bezifferte der Antragsteller unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungsaufwandes i.H.v. 750 EUR (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert i.H.v. 50 EUR), der Sachverständigenkosten i.H.v. 341,65 EUR, der Unkostenpauschale i.H.v. 25 EUR sowie Mietwagenkosten für die Dauer von 14 Tagen nach dem Standardtarif i.H.v. 1.605,13 EUR unter Einschluss außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 172,37 EUR auf 2.721,78 EUR. Er trägt vor, das Fahrzeug in Eigenregie repariert zu haben, was unter Berücksichtigung seiner beschränkten Fähigkeiten auf diesem Gebiet 14 Tage gedauert habe.
Der Versicherer erstattete daraufhin den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes i.H.v. 750 EUR sowie die Unkostenpauschale i.H.v. 25 EUR.
Dem beabsichtigten Klagebegehren im Übrigen sind die Antragsgegner unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erstattung von Mietwagenkosten und insbesondere die objektiv notwendige Reparaturdauer sowie die Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif nicht dargelegt habe, entgegen getreten.
Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 55 ff. d.A.), Prozesskostenhilfe bewilligt für die gerichtliche Verfolgung der Sachverständigenkosten i.H.v. 341,65 EUR und von aus einem Streitwert i.H.v. 1116,65 EUR (775 EUR, 341,65 EUR) abgeleiteten Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 131,50 EUR. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen nicht zugrunde gelegt werden könne, da der Antragsteller eine Wiederbeschaffung nicht durchgeführt habe. Der Antragsteller habe die Reparaturdauer, die nach oben durch die Wiederbeschaffungsdauer, aber auch die Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt begrenzt sei, nicht konkret dargelegt.
Gegen den ihm gemäß Verfügung vom 30.1.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 5.2.2008 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das AG zu Unrecht die Erfolgsaussichten betreffend die Mietwagenkosten verneint habe. Er habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er das Fahrzeug selbst repariert und die Reparatur unter Berücksichtigung seiner beschränkten Fähigkeiten 14 Tage gedauert habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihm bis zum Eingang des Gutachtens und auch danach eine Prüfungs- und Überlegungsfrist zustehe, so dass er über die im Gutachten ausgewiesenen 14 Tage hinaus einen Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens gehabt habe.
Das AG hat, nachdem es zur Höhe der Mietwagenkosten einen Hinweis erteilt hatte (Bl. 59 d.A.), mit Beschluss vom 3.3.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 66 d.A.).
Dieses hat sich mit Beschluss vom 25.6.2008 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG an das Saarländische OLG abgegeben (Bl. 72 ff. d.A.).
II.1. Das Saarländische OLG ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.
Nach dieser Bestimmung ist das OLG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte.
Damit ist die Rechtsmittelzuständigkeit des OLG für al...