Leitsatz (amtlich)
Der Einwand, der Kostenerstattungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien Streit besteht.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.07.2009; Aktenzeichen 3 O 147/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 3.7.2009 - 3 O 147/05 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.8.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem Verfahren 3 O 147/05 des LG Saarbrücken haben die Kläger die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der Verkauf des Grundstücks "[Straße, Nr.]" in [Ort] von der Beklagten an die Kläger auf einer unerlaubten Handlung beruht. Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 18.1.2006 antragsgemäß verurteilt. Auf die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil durch Urteil des Saarländischen OLG vom 21.6.2007 - 8 U 118/06 - 28 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der BGH hat mit Beschluss vom 24.6.2008 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger - VI ZR 177/07 - zurückgewiesen.
Bereits durch Urteil des LG Saarbrücken vom 11.11.2002 - 3 O 89/02 - war die von den Klägern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages für das in Rede stehende Grundstück in Anspruch genommene Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden.
Mit Beschluss vom 3.7.2009, berichtigt durch Beschluss vom 11.8.2009, hat die Rechtspflegerin die von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.395,94 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Aufrechnung wegen der formellen Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens gegen den ansonsten unstreitigen Kostenerstattungsanspruch nur zuzulassen sei, wenn über Bestand und Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien kein Streit bestehe. Die Aufrechnung sei seitens der Kläger erklärt worden, die Beklagte habe dem widersprochen, die Aufrechnungslage sei bestritten worden. Von daher sei die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich (Bl. 315 d.A.).
Gegen den ihnen am 29.7.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 317 d.A.) haben die Kläger mit am 11.8.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 324 d.A.) und die Auffassung vertreten, dass es von dem von der Rechtspflegerin zitierten Grundsatz Ausnahmen gebe und ein solcher Ausnahmefall vorliege. Es genüge nämlich, dass der Anspruch unstreitig sei. Auch sei eine Aufrechnung gegen rechtskräftig festgesetzte Kostenerstattungsansprüche zulässig. Ein solcher stehe den Kostenschuldnern aus dem Verfahren 3 O 89/02 zu. Nicht notwendig sei, dass die Aufrechnungslage zwischen den Parteien außer Streit stehe.
Die Rechtspflegerin des LG hat dem Rechtsmittel unter Hinweis darauf, dass die Aufrechnungslage weiterhin streitig sei, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG vorgelegt.
II. Das zulässige Rechtsmittel der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin den von den Klägern erhobenen Aufrechnungseinwand als im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich angesehen hat. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nämlich ein reines Betragsverfahren, in dem Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht die betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung betreffen; aus dieser Beschränkung des Verfahrenszwecks folgt, dass über außerhalb dieses Zwecks liegende Streitigkeiten der Parteien - wie namentlich den von den Klägern erhobenen Einwand, der Kostenerstattungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist (OLG Saarbrücken, 2. Zivilsenat, Beschl. v. 14.3.2008 - 2 W 38/08-4, m.w.N.). Ein - aus prozessökonomischen Gründen oder nach § 242 BGB in Betracht kommender - Ausnahmefall ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu verneinen, weil die Voraussetzungen der Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) nach Lage der Akten nicht unstreitig oder zugestanden sind. Aufgrund der formellen Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens kann eine Aufrechnung gegen den ansonsten unstreitigen Kostenerstattungsanspruch nämlich nur zugelassen werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2005, 451). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Beklagte das Bestehen einer Aufrechnungslage bestritten hat (Bl. 269 d.A.).
Die angegriffene Kostenfestsetzung lässt auch im Übrigen keine Fehler zum Nachteil der Kläger erkennen.
Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung de...