Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird die Ausschreibung des Neubaus der biologischen Reinigungsstufe der Abwasseranlage … einschließlich des von dem Antragsgegner dazu durchgeführten Vergabeverfahrens – aufgehoben.
2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Antragstellerinnen und den weiteren Beteiligten zu 3)–5) in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) selbst.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 734.747,88 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Der Antragsgegner, … ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu deren Aufgaben unter anderem die Abwasserbeseitigung zählt. Im Oktober 1998 schrieb der Antragsgegner nach einem zunächst durchgeführten öffentlichen Teilnahmewettbewerb den Neubau der biologischen Reinigungsstufe der Abwasseranlage … im nicht offenen Verfahren aus. Zu den Unternehmen, die von dem Antragsgegner zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden, gehörten auch die Antragstellerinnen, die eine Bietergemeinschaft (…) bildeten, und die weiteren Beteiligen zu 1) und 2) (Bietergemeinschaft … sowie die weiteren Beteiligten zu 3) bis 5) (Bietergemeinschaft …)
Der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots” (enthalten im Ordner 1 der Vergabeakten des Antragsgegners, in Teil A „Vertragstexte”), die den drei Bietergemeinschaften und den übrigen im nicht offenen Verfahren noch beteiligten Bietern übersandt wurde, waren als Anlagen unter anderem Bewerbungsbedingungen, ein vorformuliertes Angebotsschreiben, Besondere Vertragsbedingungen (sämtlich ebenfalls enthalten in dem Ordner 1, Teil A, „Vertragstexte”) und eine Leistungsbeschreibung in Form eines Leistungsprogramms (auch dieses enthalten in dem Ordner 1, Teil B, „Leistungsprogramm”) beigefügt. In der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots” wird unter der Ziffer 5.3.3 darauf hingewiesen, dass abweichend von Nr. 5.3 der Bewerbungsbedingungen „BVB Punkt 19” gelte. Nummer 5.3 der Bewerbungsbedingungen hat folgenden Wortlaut:
„Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von den Erfordernissen des Leistungsprogrammes abweichen, sind ohne die Abgabe eines Hauptangebotes nicht zugelassen. Andere Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (z. B. über Zahlungsbedingungen, Preisvorbehalte) sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.”
Unter Punkt 19 der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) heißt es:
„Angebotsinhalte
Im Hauptangebot sind vom Bieter die Erfordernisse des Leistungsprogrammes zu erfüllen.
Nebenangebote ohne die Abgabe eines Hauptangebotes werden von der Wertung ausgeschlossen.
Alle Abweichungen von dem LP-Standard sind als Nebenangebote dem Angebot beizufügen und gesondert aufzuführen. Auf die Punkte 4, 5.1 … 4 der BwB wird ausdrücklich verwiesen.
Desweiteren wird insbesondere auf § 9 VOB/A, Abs. 10–12 hingewiesen.”
Im „Leistungsprogramm (Biologie)” heißt es unter der Ziffer 3.1.2:
„Für die einzelnen Funktionseinheiten und Bauteile der angebotenen Anlage ist der Preis zu ermitteln und in der Kostenzusammenstellung in Kapitel B des LP auszuweisen. Die anteiligen Gemeinkosten der Baustelle, wie z. B. Baustelleneinrichtung, Montagehilfen u.s.w., sind in getrennten Positionen aufzuführen. Aus den Einzelpreisen ist der Netto-Gesamtpreis zu bilden und als Pauschalpreis auszuweisen. Der Pauschalpreis umfaßt alle Lieferungen und Leistungen, die zur Erstellung der schlüsselfertigen, funktionsfähigen und genehmigungsfähigen Kläranlage erforderlich sind. Die Mehrwertsteuer wird nach dem z.Zt. gültigen MwSt.-Satz sowie den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften vergütet.”
Etwa zur gleichen Zeit schrieb der Antragsgegner auch die „Mechanische Vorbehandlung” der Abwasseranlage … aus. Die Ausschreibung erfolgte dabei nicht in Form eines Leistungsprogrammes, sondern in Form eines Leistungsverzeichnisses. Hier sollten Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, auch ohne die Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen sein.
Ziffer 13 der Bewerbungsbedingungen für die Ausschreibung des Neubaus der biologischen Reinigungsstufe der Abwasseranlage … enthält folgende Formulierung:
„Kopplungsangebote
Es besteht die Möglichkeit, das Angebot mit der in 9 Lose gegliederten Ausschreibung für den Um- und Neubau der mechanischen Vorbehandlung der Kläranlage zu koppeln. Das offene Verfahren wird im Laufe der 47. Kalenderwoche 1998 eröffnet werden. Das Kopplungsangebot muß zum Eröffnungstermin für das Los 100 (Bau) vorliegen und muß sich auf die Gesamtvergabe (also Leistungsprogramm + 9 Lose mechanische Vorbehandlung) beziehen.”
Unter dem Datum des 18.11.1998 übersandte der Antragsgegner allen Bietern ein Schreiben (enthalten im Ordner 4 der Vergabeakten des Antragsgegners „Schriftverkehr”, unter „j”), aus dem sich unter anderem ergibt, dass das von den Bietern abzugebende Angebot eine zusätzliche Ziffer 8 enthalten sollte, die von dem Antragsgegner mit...