Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Nachmeldeobliegenheit des Versicherungsnehmers zwischen Antragstellung und Policierung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen zwei Monate vor Stellung eines Antrags auf Abschluss einer Lebensversicherung aufgetretenen unerklärlichen starken Gewichtsverlust verbunden mit Störungen des Geschmacksempfindens anzuzeigen.
2. Eine gesicherte Diagnose einer Krebserkrankung muss er nachmelden.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen 12 O 274/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 27.10.2006 - 12 O 274/06, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einem von dem am 26.12.2005 verstorbenen Ehemann der Antragstellerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer) abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen.
Der Versicherungsnehmer stellte mit einem unter dem Datum vom 30.12.2004 unterschriebenen Formular der Antragsgegnerin den Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung über eine Versicherungssumme von 200.000 EUR. Die unter der Rubrik "Gesundheitserklärung der zu versichernden Person" gestellten Gesundheitsfragen wurden von ihm sämtlich verneint und als Arzt, der am besten über seine Gesundheitsverhältnisse unterrichtet ist, Dr. V. in Kiel benannt (Bl. 26 ff. d.A.). Da noch Fragen nach Vertragsdauer und Zahlweise im Antrag offen geblieben waren, wurde dem Versicherungsnehmer eine Antragskopie zwecks Vervollständigung zurückgeschickt, die dann ausgefüllt am 3.3.2005 bei der Antragsgegnerin einging. Dem Antrag beigefügt war, worauf im Antrag über der Unterschriftenzeile in Fettdruck ausdrücklich hingewiesen worden war, eine "Schlusserklärung des Versicherungsnehmers und der zu versichernden Person", in der es u.a. heißt:
"Mit diesem Antrag gewähren wir vorläufigen Versicherungsschutz gemäß den hierfür geltenden Bedingungen ..."
"Mir ist bekannt, dass ich die in diesem Antrag gestellten Fragen nach bestem Wissen und vollständig beantworten und auch von mir für unwesentlich gehaltene Erkrankungen, Störungen und Beschwerden angeben muss. Jede bis zur Annahme des Antrags noch eintretende oder bekannt werdende nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu versichernden Person werde ich unverzüglich der C. schriftlich anzeigen. Ich weiß, dass die C. bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten vom Vertrag zurücktreten bzw. die Leistung verweigern kann ..." (Bl. 28 d.A.).
Nach Eingang des vollständigen Antrags veranlasste die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Lebensalter des am 16.10.1939 geborenen Versicherungsnehmers einen ärztlichen Bericht seines Hausarztes, Dr. V., den dieser unter dem 5.4.2005 verfasste und der am 18.4.2005 bei der Beklagten einging (Bl. 20, 21 d.A.). Die dortigen Angaben waren insgesamt unbedenklich.
Nachdem die Antragsgegnerin den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 5.1.2005 im Hinblick auf eine auf einem erhöhten Eingang von Anträgen beruhende verlängerte Bearbeitungszeit nochmals auf den vorläufigen Versicherungsschutz hingewiesen hatte, policierte sie am 21.5.2005 den Vertrag, in dem als Bezugsberechtigte für den Todesfall die Antragstellerin ausgewiesen ist (Bl. 5 ff. d.A.).
Wegen einer seit Monaten bestehenden unklaren Gewichtsabnahme sowie Störungen des Geschmacksempfindens suchte der Versicherungsnehmer im April 2005 Dr. K. auf. Dieser veranlasste am 11.4.2005 ein MRT des Gehirns, das zu dem Verdacht eines Astrozytoms führte (Bl. 22 d.A.). Eine daraufhin angeordnete stationäre Untersuchung im Universitätsklinikum in Kiel in der Zeit vom 27.4.-29.4.2005 bestätigte den Verdacht auf Gliomatosis cerebri (Bl. 23, 24 d.A.). Die daraufhin im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthalts in der Zeit vom 2.5.-6.5.2005 durchgeführte Biopsie ergab der Befund eines diffusen Astrozytoms WHO Grad II im Sinne einer Gliomatosis cerebri (Bl. 25, 25 RS d.A.).
Am 26.12.2005 verstarb der Versicherungsnehmer an dem Gehirntumor. Nachdem die Antragstellerin der Antragsgegnerin hiervon Mitteilung gemacht hatte, übersandte diese der Antragstellerin am 9.1.2006 einen Fragenkatalog für die Durchführung der Leistungsprüfung. Zugleich holte sie einen ärztlichen Bericht des Dr. K. ein, der den Versicherungsnehmer seit 1996 ebenfalls ärztlich behandelt und seinen Tod festgestellt hatte. Dessen Bericht ging am 6.2.2006 bei der Antragsgegnerin ein (Bl. 29 ff. d.A.). Zu der Frage des zeitlichen Beginns der zum Tode führenden Erkrankung ist ausgeführt "Diagnostik MRT-Hirn 11.4.2005".
Mit Schreiben vom 15.2.2006 erklärte die Antragsgegnerin wegen Verletzung der Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die nach Antragstellung eingetretene erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mitzuteilen, den Rücktritt und lehnte Leistungen ab (Bl. 9 ff. d.A.).
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsnehmer mangels Kenntnis von seiner Erkra...