Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 05.10.2012; Aktenzeichen 9 F 367/10 UE) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 5.10.2012 - 9 F 367/10 UE - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 5.10.2012 - 9 F 367/10 UE wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 6.276 EUR festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss vom 5.10.2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner - unter Abweisung des weiter gehenden Antrags - für die Zeit ab Juni 2012 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin i.H.v. 523 EUR monatlich verpflichtet. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 19.10.2012 zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich dessen am 19.11.2012 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdebegründung, ausweislich derer der Antragsgegner sein erstinstanzliches Antragsabweisungs-begehren vollumfänglich weiterverfolgt und die mit einem Verfahrenskosten-hilfegesuch verbunden ist, ist am 21.12.2012 - einem Freitag - beim Saarländischen OLG auf dem Postwege eingegangen.
Durch Verfügung vom selben Tage hat die Senatsvorsitzende den Antragsgegner auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen. Der Antragsgegner bittet mit am 2.1.2013 eingegangenem Schriftsatz um Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist. Die Antragstellerin trägt auf Zurückweisung der Beschwerde an.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ordnungsgemäß verkündeten (dazu BGH FamRZ 2012, 1287) und mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschluss des Familiengerichts ist nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Denn sie ist nicht bis zum Ablauf der gem. § 117 Abs. 1 S. 3 und S. 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 S. 1 am 19.12.2012 endenden Beschwerdebegründungsfrist begründet worden.
Dem Antragsgegner ist die von ihm begehrte Wiedereinsetzung zu versagen, weil auf der Grundlage seines Vortrags ein ihm nach § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des auszudruckenden Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst nach Kontrolle des Sendeberichts darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Die Ausgangskontrolle anhand des Sendeberichts dient dabei nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist. Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle somit nicht entbehrlich. Denn ohne Überprüfung des Sendeberichts ist eine wirksame Ausgangskontrolle nicht möglich, und zwar weder für die Bürokraft selbst noch für den Rechtsanwalt (BGH NJW 2011, 2367; NJW-RR 2010, 1648, jeweils m.w.N.).
Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsgegner vorgetragen, seine Verfahrensbevollmächtigte habe die Kanzleiangestellte noch am Tag des Fristablaufs angewiesen, die Beschwerdebegründung umgehend per Telefax an das Beschwerdegericht zu senden. Dieser Weisung sei die Mitarbeiterin aus letztlich nicht erklärbaren Gründen nicht nachgekommen, obwohl sie sich sicher gewesen sei, dass alle Schreiben, die an diesem Tag gefaxt werden sollten, auf dem Faxstapel gelegen hätten, auch die Beschwerdebegründung.
Damit ist ein Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners indes gerade nicht ausgeschlossen. Denn es ist - auch unter Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherung der Bürokraft, Frau ...