Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsumfang im Verfahren nach § 124 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren auf Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe wegen Rückständen bei der Ratenzahlung nach § 124 Nr. 4 ZPO kann auch zu prüfen sein, ob eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage einer Partei zum Wegfall der Ratenzahlungspflicht führen könnte. Allerdings bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO, wenn die Partei die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt hat, als sie noch leistungsfähig war; spätere Leistungsunfähigkeit ändert daran nichts.

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 12.02.2009; Aktenzeichen 20 F 19/05 UEUK)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 12.2.2009 - 20 F 19/05 UEUK - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Unterhaltsverfahren wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 12.5.2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt. Mit Beschluss vom 12.3.2007 hat das Familiengericht angeordnet, dass der Beklagte ab April 2007 monatliche Raten von 300 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten wurde mit Senatsbeschluss vom 8.8.2007 - 6 WF 81/07 - zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Familiengerichts die Ratenzahlung nicht aufnahm, hat es durch den angefochtenen Beschluss die dem Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er macht geltend, weiterhin außerstande zu sein, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Familiengericht hat die Prozesskostenhilfebewilligung zu Recht nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Danach kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages in Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Beklagte hat trotz mehrfacher Aufforderung und entgegen zweier telefonischer Ankündigungen seines Prozessbe-vollmächtigten vom 27.6. und 29.8.2008 die Ratenzahlungen nicht aufgenommen.

Im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger es im Abhilfeverfahren auch abgelehnt, die Prozesskostenhilfebewilligung dahingehend abzuändern, dass die Ratenanordnung entfällt. Zwar kann Anlass zu der Prüfung bestehen, ob die festgesetzten, auf die Prozesskosten zu leistenden Raten wegen Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind, etwa wenn eine Partei im Aufhebungsverfahren auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinweist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 2063; OLG Saarbrücken, 9. Zivilsenat, Beschl. v. 27.4.2008 - 9 WF 35/08; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 124 Rz. 19a, § 120 Rz. 31, m.w.N.). Eine Verschlechterung in diesem Sinne ist hier jedoch nicht dargetan.

Zwar hat der Beklagte mit der Beschwerdeschrift seine aktuellen Einkommensverhältnisse dargestellt und im Hinblick darauf beantragt, die Ratenanordnung aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Auch kann dies als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO ausgelegt werden, den der Rechtspfleger bei seiner Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen hat. Es muss daher vor einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Rückstands mit der Ratenzahlung die Hilfsbedürftigkeit erneut beurteilt und insbesondere geprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vermögensverschlechterung zu entfallen haben oder ermäßigt werden müssen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., m.w.N.). Dabei kann sich eine Veränderung aber nur aus einem Vergleich zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Ursprungsentscheidung, d.h. hier dem Erlass des Senatsbeschlusses, in dem die sofortige Beschwerde gegen die Ratenanordnung zurückgewiesen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte mit der Ratenzahlung in Rückstand geraten ist, ergeben. Hat die Partei hingegen die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann, wenn die Partei später leistungsunfähig wird (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1854; vgl. auch OLGReport Saarbrücken 2000, 374; OLG Köln, FamRZ 1987, 1167). Insbesondere entspricht es nicht dem Gesetz, allein die gegenwärtigen Verhältnisse einer Partei zugrunde zu legen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120 Rz. 19a).

Dass sich vorliegend eine Änderung ggü. den Verhältnissen, die der Ursprungsentscheidung zugrunde lagen, ergeben hat, welche die Aufhebung der Ratenanordnung zu einem Zeitpunkt hätte rechtfertigen können, als der Beklagte mit den Raten in Rückstand geriet, ist jedoch nicht dargetan. Aus dem Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift und der mit ihr vorgelegten Erklärun...

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