Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 20 F 995/02 (GewSchG) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - in Merzig vom 7.1.2004 - 20 F 995/02 GewSchG - der Antrag der Antragstellerin vom 10.4.2003 zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.
III. Beschwerdewert: bis 300 Euro.
IV. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23.1.2004 für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 500 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde i.S.d. § 793 ZPO zu behandeln, da im hier vorliegenden Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen gem. § 64b Abs. 4 FGG nach den Vorschriften der ZPO (§§ 885, 890, 891, 892a ZPO) stattfindet und demnach - entgegen der Handhabung des FamG - § 33 FGG als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden kann.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insb. fristgerecht eingelegt, nachdem das Rechtsmittel des Antragsgegners, dem der angefochtene Beschluss am 12.1.2004 zugestellt wurde, am 23.1.2004 beim FamG in Merzig eingegangen ist (§§ 569, 793 ZPO).
Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg und führt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass bei der gegebenen Sachlage - abweichend vom FamG, aber wie von der Antragstellerin beantragt - allenfalls die Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft in Betracht zu ziehen gewesen wäre, da vorliegend nicht Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO), sondern Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, nach § 890 ZPO in Rede stehen.
Denn auch für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 890 ZPO sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
Die einstweilige Anordnung des FamG vom 31.10.2002 scheidet als Vollstreckungsgrundlage aus.
Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass durch den zwischen den Parteien am 6.11.2002 geschlossenen Vergleich die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist (§ 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Auffassung des FamG, dieser Vergleich beinhalte keine anderweitige Regelung i.S.d. § 620 f. Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern stelle lediglich eine ergänzende Regelung zu der einstweiligen Anordnung dar, vermag der Senat nicht beizutreten.
Hierfür finden sich bereits keinerlei Anhaltspunkte im Sitzungsprotokoll vom 6.11.2002.
Im Vergleich selbst ist die einstweilige Anordnung vom 31.10.2002 noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn, dass dort eine ergänzende Inbezugnahme der einstweiligen Anordnung erfolgt ist.
Darüber hinaus beinhaltet der Vergleich teils übereinstimmende, teils modifizierende Regelungen zum Regelungsgegenstand der einstweiligen Anordnung, so dass auch insoweit für eine Weitergeltung der einstweiligen Anordnung keine Anhaltspunkte bestehen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien kommt es insoweit nicht an.
Hinzu kommt, dass nach dem aktenkundigen Verfahrensablauf auch das FamG - zunächst jedenfalls - dem Vergleich vom 6.11.2002 verfahrensabschließende Bedeutung beigemessen hat, zumal sich die Parteien in diesem Vergleich auch über die Kosten des Rechtsstreits geeinigt haben.
Dass, nachdem es zu weiteren Schwierigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, am 12.3.2003 - im bereits abgeschlossenen Verfahren - eine weitere, den ersten Vergleich ergänzende Parteienvereinbarung geschlossen wurde, spricht weiterhin - unbeschadet der gegen diese Verfahrensweise bestehenden rechtlichen Bedenken - gegen eine auch nur teilweise Fortgeltung der einstweiligen Anordnung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut im Sitzungsprotokoll vom 12.3.2003 sollte durch diese weitere Vereinbarung nämlich nicht die einstweilige Anordnung, sondern der Vergleich vom 6.11.2002 ergänzt werden. Zudem wurden in der Vereinbarung im Wesentlichen Regelungen zu Punkten getroffen, die ebenfalls bereits Gegenstand der einstweiligen Anordnung waren, wobei die dortigen Regelungen teilweise sogar weiter gehend waren.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin rechtfertigt der Umstand, dass der Antragsgegner bislang nicht beantragt hat, durch Beschluss auszusprechen, dass die einstweilige Anordnung infolge Vergleichsabschlusses außer Kraft getreten ist (§ 620 f Abs. 1 S. 2 ZPO) keine andere Sicht. Diese Folge ergibt sich nämlich ohne Weiteres aus § 620 f. Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine konstitutive Wirkung hat e...