Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandsentschädigung des Umgangspflegers

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der §§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1, 1835, 1836 BGB setzt voraus, dass das Gericht den Pfleger wirksam bestellt hat.

 

Normenkette

FGG § 67 Abs. 3, § 50; BGB § 1909 Abs. 1 S. 1, § 1915 Abs. 1, §§ 1835-1836, 1684, 1789, 839; SGB VIII § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 03.05.2004; Aktenzeichen 40 F 388/03 UG)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des AG - FamG - in Saarbrücken vom 3.5.2004 - 40 F 388/03 UG - wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 4) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Beschwerdewert: 1.720,09 Euro.

 

Gründe

I. In dem vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, in dem die Antragstellerin auf Aussetzung einer vergleichsweise getroffene Umgangsregelung angetragen hatte, hat das FamG mit Beschluss vom 17.7.2003 die Umgangspflegschaft angeordnet und zum Umgangspfleger den Beteiligten zu 4) bestimmt. Dieser wurde in der Folgezeit entsprechend tätig und hat die Festsetzung seiner Auslagen und eines Honorars für die Zeit von Juli bis September 2003 sowie für Oktober und November 2003 i.H.v. 1.020,03 Euro bzw. 700,06 Euro gegen die Landeskasse beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Festsetzungsanträge (Bl. 58 f. d.A.) verwiesen.

Der Rechtspfleger des FamG hat mit Beschluss vom 12.12.2003 die von der Landeskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf 1.720,09 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 4) auf Erstattung seiner Vergütung aus der Landeskasse zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, die Kosten der Umgangspflegschaft fielen nach der Neuregelung des § 1684 BGB und des § 18 Abs. 3 SGB VIII dem zuständigen Jugendamt zur Last, weil die Unterstützung der Kinder hinsichtlich des Umgangsrechts zu den Pflichtaufgaben der Jugendämter gehöre. Mit Beschluss vom 3.5.2004 hat das FamG hierauf den Beschluss vom 12.12.2003 aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen.

Hiergegen hat dieser sofortige (weitere) Beschwerde eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter verfolgt. Er trägt vor, es läge eine Verfahrenspflegschaft i.S.d. § 50 FGG vor; anders als im Fall der Ergänzungspflegschaft seien deshalb nach § 67 Abs. 2 S. 1 FGG Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zu zahlen.

Der Bezirksrevisor verteidigt den Beschluss vom 12.12.2003. Das FamG hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 4) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach den § 67 Abs. 3, 56g Abs. 5 FGG statthafte, form- und fristgerecht (§§ 19 ff. FGG) eingelegte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet, denn das FamG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Festsetzung der Auslagen und des Honorars zurückgewiesen, weil hierfür keine Rechtsgrundlage besteht.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 4) kann sein Festsetzungsantrag nicht auf § 67 Abs. 3 FGG gestützt werden, denn dort ist lediglich die Vergütung eines vom Gericht für das Verfahren bestellten Pflegers geregelt, und als solcher ist der Beteiligte zu 4) nicht eingesetzt worden. Die Aufgabe eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG besteht in Fällen wie dem vorliegenden darin, dass er im Rahmen des Umgangsrechtsverfahren die Wünsche und Neigungen des Kindes zu ermitteln und darzustellen hat (vgl. BVerfG v. 9.3.2004 - 1 BvR 455/02, FamRZ 2004, 1267; OLG Dresden v. 28.6.2002 - 10 WF 269/02, OLGReport Dresden 2002, 386 = FamRZ 2003, 935, m.w.N.). Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut und der Begründung des Beschlusses des FamG vom 17.7.2003 ergibt, wurde der Beteiligte zu 4) mit solchen Aufgaben gerade nicht betraut, denn er sollte danach nicht die Interessen des Kindes in dem vorliegenden Verfahren wahrnehmen, sondern es wurde eine Umgangspflegschaft angeordnet, um dem Beteiligten zu 4) die Möglichkeit zu geben, das bestehende Umgangsrecht ggf. auch gegen den Willen der Kindeseltern und insb. des Antragsgegners ggf. einschränken zu können. Für diesen Fall ist in § 67 FGG jedoch eine Vergütungsregelung nicht getroffen.

Allerdings kann der vorliegend geltend gemachte Vergütungsanspruch entgegen der Ansicht des FamG nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Kosten für die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 4) nicht aus der Landeskasse, sondern vom zuständigen Jugendamt zu tragen seien. Dabei kann dahinstehen, ob das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich die Kosten eines sog. beschützten Umgangs zu tragen hat, weil es zu seinen Aufgaben gehört, Kinder und Jugendliche bei der Ausübung ihrer Umgangsrechte zu beraten und zu unterstützen, und ob dies auch dann gilt, wenn das Jugendamt, wie im vorliegenden Fall, an der Ausgestaltung des Umgangs nicht beteiligt ist, sondern von vornherein eine dritte Person heran...

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