Leitsatz (amtlich)
Die materiell-rechtliche Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 04.01.2011; Aktenzeichen 7 KFH O 152/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Beschluss des LG Saarbrücken vom 4.1.2011 - 7 KFH O 152/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 328 EUR.
Gründe
I. In dem Verfahren 7 KFH O 152/10 des LG Saarbrücken haben die Kläger die Beklagten wegen Markenrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2010 schlossen die Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Mit am 22.12.2010 eingegangenen Schriftsatz teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Anfechtung dieses Vergleichs mit und beantragten die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
Die Rechtspflegerin setzte mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.1.2011 die von den Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 328 EUR nebst Zinsen fest. Gegen den ihnen am 18.1.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten mit am 1.2.2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung über die Rechtswirksamkeit des Vergleichs auszusetzen. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel gemäß "1." Nichtabhilfebeschluss vom 30.3.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 576, 569 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten festgesetzt hat. Der Umstand, dass die Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2010 gegenüber den Klägern den Prozessvergleich angefochten und mit Schriftsatz vom 22.12.2010 beantragt haben, die mündliche Verhandlung zur Hauptsache fortzusetzen, beeinträchtigt die Vollstreckbarkeit des Vergleichs nicht. Die materiell- rechtliche Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Will der Kostenschuldner eine Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vermeiden, ist ihm nur der Weg eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO bei dem Prozessrichter eröffnet (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rz. 54 und 38 und § 707 Rz. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 794 Rz. 15/15b; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 301, m.w.N.).
Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.
Fundstellen