Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs unterliegen Anrechte einer privaten Altersvorsorge, die zur Absicherung eines Kredits abgetreten worden sind, dem Versorgungsausgleich, wenn sie intern zu teilen sind.
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 26.09.2011) |
Tenor
1. Die Beschwerde der DB gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 26.9.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor Ziff. II.3. des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei DB, Versicherungs-Nr., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4.503,52 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der DB in der Fassung vom 22.3.2010, bezogen auf den 30.4.2011, übertragen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am ... Oktober 1976 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... September 1968 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13.6.2001 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 21.5.2011 zugestellt.
Während der Ehezeit (1.6.2001 bis 30.4.2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anrechte erworben. Bei der D. R. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,7372 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,8686 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 23.301,86 EUR. Bei der U. I. AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 194,84 EUR (Kapital) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 97,42 EUR zu bestimmen. Bei der C. L. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 784,39 EUR (Kapitalwert) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer Quote von 50 %, also 392,20 EUR, zu bestimmen, und gem. § 14 VersAusglG beantragt, die externe Teilung durchzuführen. Bei der D. S. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,9893 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,4947 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 21.049,74 EUR. Bei der DB hat der Antragsgegner ein Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 9.285,61 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.503,52 EUR zu bestimmen. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass zu diesem Vertrag Rechte zugunsten der Volksbank R. eG" Az., bestehen und eine interne/externe Teilung nur mit Zustimmung des Drittberechtigten möglich ist.
Mit Beschluss vom 26.9.2011 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. I) und in Ziff. II Nr. 1 bis 5 den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. R., Versicherungs-Nr ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 3,8686 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der D. S., Versicherungs- Nr., bezogen auf den 30.4.2011, übertragen (1.), im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. S., Versicherungs-Nr., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,4947 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der D. R., Versicherungs- Nr., bezogen auf den 30.4.2011, übertragen (2.), im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DB Versicherungs-Nr., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4.503,52 EUR übertragen (3.) und im Übrigen angeordnet, dass ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der U. I. AG (4.) und der C. L. (5.) nicht stattfindet.
Gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung in Ziff. II. 3. des Beschlusses richtet sich die Beschwerde der DB mit der diese rügt, dass ihr Hinweis auf das Bestehen von Rechten Dritter, der Volksbank R. eG, an die die Rechte aus der Lebensversicherung durch Vertrag vom 7.7.2008 abgetreten worden seien (Bl. 51 ff.), sowie die Notwendigkeit von deren Zustimmung zur Durchführung der internen/externen Teilung nicht beachtet worden sei.
Die übrigen Beteiligten haben von einer Stellungnahme zu der Beschwerde abgesehen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des beschiedenen Anrechts des Ehemannes bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu ...