Normenkette
FGG § 46
Verfahrensgang
AG Kusel (Aktenzeichen F 318/00) |
Tenor
Eine Abgabe des Verfahrens an das AG – FamG – in Merzig erfolgt nicht.
Gründe
Die Vorlage der Sache durch das FamG in K. ist gem. §§ 46, 43 FGG zulässig. Auch ist der Senat für die Entscheidung gem. § 46 Abs. 2 FGG zuständig. Jedoch vermag der Senat die Auffassung des FamG K., es liege ein wichtiger Grund für die Abgabe an das FamG in M. i.S.d. § 46 Abs. 1 FGG vor, unter den hier gegebenen Umständen nicht zu teilen.
Hierfür genügt nicht, dass das FamG in M. – wie vorliegend infolge des zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels des Kindes – im Zeitpunkt der Übernahme ausschließlich zuständig wäre. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Abgabe im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint. Hierbei ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, wobei zu erwägen ist, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht (vgl. Schneider/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III, Rz. 33, Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A., 14. Aufl., § 46, Rz. 6 f.) Hiervon kann vorliegend jedoch insb. unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer und des derzeitigen Verfahrensstandes nicht ausgegangen werden. Im Interesse des Kindeswohls liegt es vielmehr vorrangig – worauf das FamG in M. zutreffend hinweist – das Verfahren nunmehr zügig zu einem Abschluss zu bringen. Während das FamG in K. im Laufe der nunmehr 2 1/2 -jährigen Verfahrensdauer hinreichend Gelegenheit hatte, sich die für eine Entscheidung notwendigen Tatsachengrundlagen zu verschaffen, müsste sich das FamG in M. hingegen von Grund auf in die Sache neu einarbeiten.
Auch hat das FamG in K. bereits alle Beteiligten angehört und Kontakte zu den Jugendämtern in K. und M. aufgenommen, wohingegen das FamG in M., um sich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu verschaffen, zunächst alle Beteiligten persönlich anhören müsste. Dass das FamG in K. die Anberaumung eines neuen Anhörungstermins – wie im Vorlagebeschluss ausgeführt – für erforderlich hält, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal nicht erkennbar ist, dass es insoweit auch einer erneuten Anhörung des Kindes bedürfte bzw. im Fall einer ggf. erforderlichen erneuten Anhörung des Kindes diesem das Erscheinen unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem jetzigen Wohnort und dem Gerichtsort unzumutbar wäre.
Dr. Kockler Sandhöfer Cronberger
Fundstellen
Haufe-Index 1109355 |
OLGR-KSZ 2003, 287 |
www.judicialis.de 2003 |