Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Abänderungsantrages nach den Übergangsvorschriften des VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
Zur Prüfung der Frage, ob die Bagatellgrenze des § 51 Abs. 3 VersAusglG überschritten ist.
Normenkette
VersAusglG § 51 Abs. 3
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 28.01.2010; Aktenzeichen 4 F 219/09 VA) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Ingbert vom 28.1.2010 - 4 F 219/09 VA - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Urteil des AG - Familiengericht - in St. Ingbert vom 21.3.2003 - 4 F 24/00 - wurden die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und (u.a.) der Versorgungsausgleich geregelt. Das Urteil ist seit dem 6.5.2003 rechtskräftig.
Der Antragsgegner war ausgleichspflichtig. In den Versorgungsausgleich wurden auch während der Ehezeit erworbene Anrechte des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma P. G. i.H.v. jährlich 1.718,18 DM und bei der Zusatzversorgung der ZVK des Baugewerbes in W. i.H.v. jährlich 1.305,25 DM einbezogen. Diese Anrechte wurden auf der Grundlage eines vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens dynamisiert mit 42,09 EUR bzw. 30,37 EUR in die Versorgungsausgleichsbilanz eingestellt und mit der Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 36,23 EUR (= 1/2 * [ 42,09 EUR + 30,37 EUR ]) im Wege des erweiterten Quasisplittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vollständig ausgeglichen.
Mit ihrem am 3.11.2009 im Entwurf eingereichten Antrag, für den sie um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bittet, begehrt die Antragstellerin gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 21.3.2003.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat und mit welcher der erstinstanzliche Verfahrenskostenhilfeantrag weiter verfolgt wird.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO).
Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG kann eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich geändert werden, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG ist der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
Ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, kann dahinstehen, denn die in § 51 Abs. 3 VersAusglG normierte Bagatellgrenze ist vorliegend nicht überschritten, mit der Folge, dass nicht von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen werden kann, was ebenfalls eine Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Abänderung ist (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).
Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG muss der Unterschied zwischen den auf den Zeitpunkt der (hier beabsichtigten) Antragstellung bezogenen aktualisierten, in die damalige Ausgleichsbilanz einbezogenen Rechten und dem tatsächlichen Wert dieser Rechte einen Betrag von 51,10 EUR (= 2 % von 2.555 EUR) übersteigen (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 2 Abs. 1 SVBezGrV). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die einbezogenen Anrechte nach der zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung geltenden, zudem erst danach rückwirkend eingeführten Barwertverordnung 2003 hätten dynamisiert werden müssen, sondern wie sie vom Familiengericht damals tatsächlich bewertet und in den Versorgungsausgleich einbezogen wurden, denn nur auf dieser Grundlage kann berechnet werden, in welchem Umfang die Antragstellerin durch die Dynamisierung der Anrechte benachteiligt wird. Danach ist die Bagatellgrenze vorliegend nicht überschritten.
Einbezogen wurden Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 72,46 EUR. Daraus ergeben sich aktualisierte Anwartschaften i.H.v. 79,83 EUR (= einbezogene Werte: 72,...