Leitsatz

Die Ehe der Parteien war durch Urteil des FamG vom 21.3.2003 bei gleichzeitiger Regelung des Versorgungsausgleichs geschieden worden. Das Urteil war seit dem 6.5.2003 rechtskräftig. Der Antragsgegner war ausgleichspflichtig.

Mit einem am 3.11.2009 im Entwurf eingereichten Antrag begehrte die Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil vom 21.3.2003 und begehrte hierfür Verfahrenskostenhilfe.

Das AG hat ihr die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das FamG im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert.

Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG könne eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich geändert werden, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersversorgung der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheide. Der Wertunterschied sei wesentlich, wenn er mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrage.

Nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG sei der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht beziehe oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten sei.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die in § 51 Abs. 3 VersAusglG normierte Bagatellgrenze sei vorliegend nicht überschritten. Dies habe zur Folge, dass nicht von einer wesentlichen Veränderung ausgegangen werden könne, so dass eine Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Abänderung fehle.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.03.2010, 6 WF 33/10

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