Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 2 F 296/17 HK)

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die von ihr versäumte Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gewährt.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 8. Februar 2018 - 2 F 296/17 HK - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

3. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird die jeweils von ihnen für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist.

Wie im Senatsbeschluss vom 8. März 2018, auf den Bezug genommen wird, näher - und in der Folgezeit von der Antragsgegnerin unwidersprochen - ausgeführt, ist die Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug im Verfahren nach dem HKÜ ergangene Entscheidung wegen § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG innerhalb von zwei Wochen nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Die Antragsgegnerin hat indessen ihre am 26. Februar 2018 beim Familiengericht eingelegte Beschwerde erst mit am 13. März 2018 beim Senat eingegangenem Schriftsatz und damit nach dem Ende der - ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 299 d.A.) - spätestens am 21. Februar 2018 in Lauf gesetzten und daher am 7. März 2018 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist der Antragsgegnerin nicht verlängert worden.

Das diesbezügliche, in der beim Senat am 2. März 2018 eingegangenen Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2018 gestellte Gesuch hat die Senatsvorsitzende mit am 5. März 2018 ausgeführter Verfügung, auf die verwiesen wird, unter Verweis auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung und das Beschleunigungsgebot in HKÜ-Verfahren abgelehnt.

Der Antragsgegnerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag zwar nicht gestellt, zumal sie ausweislich ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 13. März 2018 davon auszugehen scheint, dass ihre Begründung "fristgerecht" sei. Der Senat hat die Frage der Wiedereinsetzung indessen mit Blick auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 3 FamFG dennoch von Amts wegen geprüft.

Einer solchen Wiedereinsetzung steht entgegen, dass die Antragsgegnerin - welcher das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 11 S. 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO) - nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten.

Die unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung des Familiengerichts - welches im angefochtenen Beschluss lediglich über die Beschwerdeeinlegungs- nicht aber über die Beschwerdebegründungsfrist belehrt hat - rechtfertigt unbeschadet der §§ 17 Abs. 2, 39 S. 1 FamFG keine Wiedereinsetzung. Ein hierdurch hervorgerufener Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wäre in Ansehung der hierzu höchstrichterlich aufgestellten Maßstäbe (siehe dazu grundlegend BGH FamRZ 2010, 1425) verschuldet gewesen.

Denn - wie dargestellt - ergibt sich die Begründungsfrist unmittelbar aus dem IntFamRVG, welches als solches zudem im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach zitiert worden ist (ebenso Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 - 6 UF 76/15 -). Es hätte für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin daher auf der Hand liegen müssen, dass die Beschwerdebegründung in HKÜ-Rückführungsverfahren besonderen zeitlichen Anforderungen unterliegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hätte sich auch nicht auf die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRB 2015, 459) berufen können, welcher zufolge eine Beschwerdebegründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung in HKÜ-Beschwerdeverfahren sei. Denn dieser - wie im Senatsbeschluss vom 8. März 2018 dargestellt - vereinzelt gebliebenen Entscheidung sind drei Oberlandesgerichte, auch der Senat, in späteren, jeweils seit längerem veröffentlichten Entscheidungen entgegengetreten. Dann aber hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin den "sichersten Weg" beschreiten (siehe dazu nur BGH FamRZ 2015, 1006) und sein Rechtsmittel binnen der Beschwerdeeinlegungsfrist begründen müssen.

Soweit sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Vorlage eines nicht weiter substantiierten ärztlichen Attests darauf beruft, er sei vom 1. bis 9. März 2018 arbeits- und verhandlungsfähig erkrankt gewesen, vermag ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten. Vielmehr ist diese Erkrankung schon nicht kausal für die ihm vorwerfbare Fristversäumung geworden.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin vertretbar annehmen durfte, dass einer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist keine Rechtsgründe entgegenstehen.

Denn selbst wenn man unterstellte, dass e...

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