Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berücksichtigung der Fahrkosten bei der Ermittlung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens
Leitsatz (amtlich)
Die Berechnung der Fahrtkosten ist entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab Juli 2004 gegebenen Fassung vorzunehmen.
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 28.04.2009; Aktenzeichen 30 F 64/09 PKH 1) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 28.4.2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom "28.4.2009" teilweise dahingehend abgeändert, dass sich die ab dem 1.6.2009 aufzubringenden monatlichen Raten auf 45 EUR belaufen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat für ein beabsichtigtes Ehescheidungsverfahren mit am 25.3.2009 eingegangenem Schriftsatz um Prozesskostenhilfe nachgesucht, die das Familiengericht mit Beschluss vom 28.4.2009 verweigert hat (Bl. 24 ff. d.A.).
Gegen den ihm am 5.5.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 14.5.2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass nicht nur Fahrtkosten i.H.v. 78 EUR monatlich, sondern bei einer täglichen Fahrtstrecke von 31 km insgesamt solche i.H.v. 142 EUR monatlich zu berücksichtigen seien. Ferner habe das Familiengericht zu Unrecht eine Darlehenstilgung Annuitätendarlehen i.H.v. monatlich 310,37 EUR nicht berücksichtigt. Eine Kündigung seiner Lebensversicherung komme nicht in Betracht, da ihm die Verwertung unzumutbar sei (Bl. 30, 31 d.A.).
Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom "28.4.2009" (richtigerweise wohl 15.5.2009) teilweise abgeholfen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 135 EUR - maximal 48 Raten - bewilligt (Bl. 32 ff. d.A.). Es hat hierzu ausgeführt, dass ein Vermögenseinsatz durch Beleihung der Lebensversicherung mit Blick auf die mit einer Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile unzumutbar sei. Fahrtkosten seien nur i.H.v. 78 EUR monatlich in Abzug zu bringen, eine entsprechende Anwendung der Regelungen des JVEG bzw. der dortigen Sätze komme nicht in Betracht. Ein weiteres Darlehen verbunden mit monatlichen Darlehensraten i.H.v. 310,37 EUR sei nicht glaubhaft gemacht, da ein solches weder in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben noch durch Vorlage eines Vertrages belegt worden sei. Im Übrigen hat es die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Das Nettoeinkommen des Antragstellers ist um berufsbedingte Fahrtkosten i.H.v. monatlich 137,50 EUR zu bereinigen. Der Antragsteller hat in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die einfache Fahrtstrecke mit 15 km angegeben. Hieraus errechnen sich monatliche Fahrtkosten (15 km*2*220*0,25/12) in der vorgenannten Höhe.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist die Berechnung der Fahrtkosten nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen OLG entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab 1.7.2004 geltenden Fassung vorzunehmen und eine (sämtliche Pkw-Kosten beinhaltende) Kilometer-Pauschale i.H.v. 0,25 EUR zugrunde zu legen (vgl. statt aller: Senat, Beschl. v. 4.10.2004 - 9 WF 90/04).
2. Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung können weitere Darlehensbelastungen i.H.v. monatlich 310,37 EUR keine Berücksichtigung finden.
In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller angegeben, monatlich 460 EUR an die [Bankbezeichnung, Ort] und pro Quartal 300 EUR, monatlich 100 EUR an die [Bankbezeichnung 2] zu zahlen. Wie sich den von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen vom 17.4.2009 entnehmen lässt, sind Belastungen i.H.v. 460 EUR (15.4. Darlehen - Tilgung Annuität Darlehen) und i.H.v. 310,37 EUR (30.3. Darlehen - Tilgung Annuität Darlehen) zu verzeichnen. Dies korrespondiert mit seinen Angaben in der Erklärung, so dass neben den monatlichen Darlehensbelastungen i.H.v. 460 EUR weitere Darlehensbelastungen i.H.v. 100 EUR in Abzug zu bringen sind, insgesamt also, wie vom Familiengericht angenommen, 560 EUR monatlich.
Dass er ein weiteres Darlehen mit monatlichen Raten i.H.v. 310,37 EUR zu bedienen hat, hat der Antragsteller, der sich im Übrigen nur auf den Kontoauszug vom 17.4.2009 stützt, weder hinreichend dargelegt noch belegt.
3. Nach Maßgabe dessen verbleibt gemäß den im Übrigen nicht angefochtenen Berechnungen des Familiengerichts ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 318,47 EUR.
Hiervon ist der von Amts wegen gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) ZPO zu berücksichtigende Erwerbstätigenbonus i.H.v. 176 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 142,47 EUR verbleibt.
Bei dieser Sachlage sind auf die ...