Leitsatz (amtlich)
Vollziehbarkeitserklärung einer vorläufigen Maßnahme im Schiedsgerichtsverfahren.
Tenor
1. Der Antrag der Schiedsklägerinnen, die Vollziehung der vom Schiedsgericht am 11.1.2007 angeordneten Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers fallen den Schiedsklägerinnen zur Last.
2. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen und Schiedsklägerinnen sowie der Antragsgegner und Schiedsbeklagte sind niedergelassene Hausärzte. Sie haben ihre Arztpraxen auf der Grundlage eines am 4.3.2004 geschlossenen Vertrages, der eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthält und auf einen Schiedsvertrag gleichen Datums Bezug nimmt (Bl. 8 f., 17 d.A.), als Praxisgemeinschaft (GbdR) betrieben.
Die Praxisgemeinschaft wurde im Jahr 1994 in anderer personeller Besetzung vom Schiedsbeklagten mitgegründet. Die Schiedsklägerinnen sind erst wesentlich später, nämlich in den Jahren 2003 bzw. 2004, in die Praxisgemeinschaft eingetreten. Die Praxis wurde in einer dem Schiedsbeklagten gehörenden Wohnung im Anwesen [Straße] in [Ort] betrieben. Die Praxisgemeinschaft hatte die Räumlichkeiten angemietet. Im Jahr 2005 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Der Schiedsbeklagte kündigte den Praxisgemeinschaftsvertrag mehrfach fristlos, zuletzt mit Schreiben vom 27.6.2006. Außerdem erklärte er die ordentliche Kündigung zum 31.12.2006. Die Schiedsklägerinnen schlossen den Schiedsbeklagten ihrerseits durch Beschluss vom 17.10.2006 aus der Praxisgemeinschaft aus. Über die Wirksamkeit dieses Beschlusses und der vom Schiedsbeklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen streiten die Parteien in einem Schiedsverfahren.
Der Schiedsbeklagte kündigte auch den Praxismietvertrag zum 31.12.2006. Nachdem er im Oktober 2006 aus der gemeinsamen Praxis ausgezogen war, übte er seine ärztliche Tätigkeit zwar weiter im Anwesen [Straße] aus, jedoch in einer auf derselben Etage gelegenen Praxis gemeinsam mit dem Streithelfer Dr. K..
Die Schiedsklägerinnen haben in dem von ihnen angestrengten Schiedsverfahren auch einstweilige Maßnahmen hinsichtlich der Telefon- und Telefaxanschlussnummern [Vorwahl]/[Rufnummer1], [Rufnummer2] sowie [Rufnummer3] beantragt, die bis zum Auszug des Schiedsbeklagten von den in der Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzten gemeinsam genutzt wurden. Die Telefon - und Telefaxanschlussnummern sind bei der Deutschen Telekom AG auf den Schiedsbeklagten registriert. Der Schiedsbeklagte, der seit 20 Jahren als niedergelassener Arzt tätig ist, hat die Anschlüsse und Nummern zunächst für seine Arztpraxis genutzt. Nach Gründung der Praxisgemeinschaft im Jahr 1994 wurden sie von der Praxisgemeinschaft genutzt. Die Nummern waren als Anschlussnummern der Praxisgemeinschaft veröffentlicht. Die Rechnungen erteilte die Deutsche Telekom AG der "Gemeinschaftspraxis Dr. L.- B.- Dr. S.". Die Gebühren wurden von der Praxisgemeinschaft bezahlt und nach einem im Praxisgemeinschaftsvertrag vom 4.3.2004 geregelten Schlüssel verteilt.
Im Frühsommer 2006 hatten die Schiedsklägerinnen vergeblich versucht, die auf den Schiedsbeklagten registrierten Anschlüsse auf die Praxisgemeinschaft eintragen zu lassen. Nach seinem Auszug aus der Praxis beauftragte der Schiedsbeklagte die Deutsche Telekom AG am 4.12.2006, die Telefonanschlüsse und den Faxanschluss nebst den zugehörigen Nummern in die Räume der mit dem Streithelfer Dr. K. neu gegründeten Gemeinschaftspraxis zu verlegen, was am 18.12.2006 geschah.
Die Telekom AG hatte den Schiedsklägerinnen bereits im Jahr 2006 neue Telefon- und Telefaxnummern zugeteilt. Die Schiedsklägerinnen veröffentlichten die neuen Nummern in Zeitungen und Telefonbüchern und sie teilten sie ihren Patienten im Rahmen einer Flugblattaktion mit.
Durch Beschluss vom 11.1.2007, auf den in tatsächlicher Hinsicht ergänzend Bezug genommen wird (BGH v. 15.7.1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142,204 = MDR 1999, 1281), hat das Schiedsgericht dem Antrag der Schiedsklägerinnen, dem Schiedsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ggü. der Deutschen Telekom AG eine Erklärung abzugeben, dass er unter gleichzeitiger Kündigung der o.g. Telefon - und Faxanschlüsse eine Übertragung der Rufnummern an die Praxisgemeinschaft bestehend aus den Schiedsklägerinnen beantragen möge, nach Maßgabe seines Beschlusses stattgegeben. Das Schiedsgericht hat einen Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung sowie wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Praxisbetrieb und auch einen Verfügungsgrund bejaht. Die Schiedsklägerinnen hätten einsichtig aufgezeigt, dass bei Unterbleiben der Anordnung die Gefahr bestehe, dass der Schiedsbeklagte ihnen Patienten abwerbe.
Nachdem der Schiedsbeklagte die ihm vom Schiedsgericht aufgegebene Erklärung nicht abgegeben hat, beantragen die Schiedsklägerinnen nunmehr, die durch Beschluss vom 11.1.2007 getroffene Anordnung ...