Leitsatz (amtlich)
Für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen genügt es, wenn dieser den Ortstermin ohne Mitwirkung des Antragsgegners durchführt, weil dies den Anschein der Parteilichkeit erweckt. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausschluss der Partei an der Durchführung des Ortstermins auf einer unterlassenen Ladung oder darauf beruht, dass der Sachverständige zu oder kurz vor der Terminsstunde die Parteien offensichtlich noch nicht antrifft und er ohne angemessenes Zuwarten oder Rückfrage den Ortstermin durchführt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 13.03.2007; Aktenzeichen 16 OH 9/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 13.3.2007, 16 OH 9/95, abgeändert und das Gesuch des Antragsgegners auf Ablehnung des Sachverständigen D. vom 29.1.2007 für begründet erachtet.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf Antrag der Antragstellerin wurde gegen den Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und mit Beschluss vom 6.5.2004 der Sachverständige D. mit der Erstellung eines Gutachtens zu Fragen der Mangelhaftigkeit des Daches des Anwesens beauftragt, das dieser unter dem 6.7.2004 erstattete.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2006 formulierte die Antragstellerin weitere Beweisfragen (Bl. 105 ff/106 d.A.). Mit Beschluss vom 21.11.2006 beauftragte das LG den Sachverständigen D. mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens (Bl. 108/109 d.A.).
Der Sachverständige beraumte im Einvernehmen mit den Parteien auf den 27.1.2007, 11.00 Uhr einen Ortstermin an. Zu diesem reisten der Antragsgegner und sein Prozessbevollmächtigter an.
Der Sachverständige fand an Ort und Stelle die Antragstellerin vor und traf, ohne dass der Antragsgegner oder sein Prozessbevollmächtigter zugegen gewesen wären, Feststellungen.
Daraufhin lehnte der Antragsgegner den Sachverständigen D. mit bei Gericht am 1.2.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 29.1.2007 wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 118 d.A.). Er hat unter Beifügung seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung darauf verwiesen, um 10.50 Uhr an Ort und Stelle anwesend gewesen zu sein und bis 11.20 Uhr gewartet zu haben, als der Sachverständige aus dem Gebäude gekommen sei und erklärt habe, bereits bei der Antragstellerin gewesen zu sein und die erforderlichen Feststellungen bereits getroffen zu haben (Bl. 122 ff. d.A.).
Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 19.2.2007 ausgeführt (Bl. 131 d.A.), dass zu der auf 10.00 Uhr angesetzten Terminsstunde der Antragsgegner an seiner Wohnung nicht angetroffen worden sei und er über den der Antragstellerin gehörenden Teil des Anwesens zum Dach habe gelangen können, um die für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens notwendigen Feststellungen treffen zu können. Auf dem Dach sei er allein gewesen, die Antragstellerin habe an der Treppe gewartet. Um 10.10 Uhr habe er sodann den Antragsgegner mit seinem Bevollmächtigten vor dem Hausanwesen getroffen und gefragt, ob der Termin aufgehoben werden solle, was verneint worden sei.
Daraufhin hat der Antragsgegner mit bei Gericht am 2.3.2007 eingegangenem Schriftsatz wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten in der Stellungnahme des Sachverständigen diesen erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und im Übrigen darauf verwiesen, dass der Sachverständige eingeräumt habe, in Anwesenheit der Antragstellerin Feststellungen zum Beweisthema getroffen zu haben.
Das LG hat mit Beschluss vom 13.3.2007 die Ablehnungsanträge zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Sachverständige den Termin zu früh durchgeführt habe; die eidesstattliche Versicherung der Partei sei hierfür kein geeignetes Mittel. Weiterhin habe der Sachverständige, was der Antragsgegner nicht entkräftet habe, angeboten, den Orttermin aufzuheben, also zum Ausdruck gebracht, die gewonnenen Erkenntnisse unberücksichtigt zu lassen (Bl. 138 ff. d.A.).
Gegen den ihm am 14.3.2007 zugestellten Beschluss des LG hat der Antragsgegner am 28.3.2007 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens und Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 155 ff. d.A.).
II.1. Der Senat hatte durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Für die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachtens hat. Entscheidend ist vielmehr, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objekti...