Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 33 Abs. 1 FGG setzt die Festsetzung eines Zwangsgeldes voraus, dass jemandem durch gerichtliche Verfügung (§ 16 FGG) die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben, etwa dahingehend, dass einem Elternteil das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt wird, ohne zugleich den Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind keine vollzugsfähigen Regelungen i.S.d. § 33 Abs. 1 FGG.
Normenkette
FGG § 33 Abs. 1, § 16
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 05.07.2007; Aktenzeichen 40 F 346/06 UG) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG FamG - in Saarbrücken vom 5.7.2007 - 40 F 346/06 UG - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 22.6.2007 zurückgewiesen.
Einer Erstattung außergerichtlicher Kosten findet zwischen den Beteiligten nicht statt.
Beschwerdewert: bis 300 EUR.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind getrennt lebende Eheleute.
Mit einem am 31.8.2006 beim FamG eingereichten Antrag hat der Kindesvater ein Umgangsrecht mit dem aus der Ehe hervorgegangenen, im Haushalt der Kindesmutter lebenden Sohn A. begehrt.
In einer in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2006 - 40 F 346/06 UG - geschlossenen Vereinbarung haben die Kindeseltern das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn wie folgt geregelt:
"1. Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, das Kind A. Y., geboren am. 7.2005, jeden Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu Besuchszwecken zu sich zu nehmen.
Der Neffe der Kindesmutter ist bereit, das Kind an der Wohnungstür der Kindesmutter abzuholen und es zum Kindesvater, der vor der Hauseingangstür warten wird, zu bringen.
2. Nach den ersten 4 Umgangskontakten wird der Umgang ausgeweitet und jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden, da davon auszugehen ist, dass der Kindesvater sich bis dahin mit den Bedürfnissen eines 1jährigen Kindes und den Erfordernissen, die der Umgang mit einem solchen Kind stellt, vertraut gemacht hat.
3. Bei Rückgabe des Kindes wird ebenfalls der Neffe der Kindesmutter das Kind vom Kindesvater, der wiederum an der Hauseingangstür warten wird, zur Kindesmutter zu deren Wohnungstür bringen.
4. Beide Parteien gehen davon aus, dass, wenn der Umgang eine Zeitlang funktioniert hat, sie die Übergabe auch ohne den Neffen bewerkstelligen können.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
Sodann hat das FamG die von den Parteien getroffene Umgangsregelung gebilligt und zum Beschluss erhoben.
Mit Antrag vom 22.6.2007 hat der Kindesvater auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Kindesmutter angetragen, da diese ihm sein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn verweigere.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG der Kindesmutter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2. der vorgenannten Vereinbarung ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR angedroht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie Aufhebung des das Zwangsgeld androhenden Beschlusses begehrt.
II. Die gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags des Kindesvaters auf Androhung von Zwangsgeld.
Zutreffend geht das FamG allerdings davon aus, dass der vom Kindesvater begehrten Zwangsgeldandrohung nicht entgegensteht, dass die Kindeseltern das Umgangsrecht in einer Vereinbarung geregelt haben. Denn die für eine Zwangsgeldandrohung erforderliche Verfügung i.S.d. § 33 Abs. 1 FGG ist gegeben, da das FamG die darin enthaltene Regelung ausweislich des Sitzungsprotokolls ausdrücklich gebilligt und zum Beschluss erhoben hat (vgl. Oelkers, Sorge- und Umgangsrecht, Rzn. 249 ff. m.w.N.).
Auch ist dem FamG beizutreten, dass weder eine schuldhafte Zuwiderhandlung noch ein schuldhaftes Unterlassen Voraussetzung für eine Androhung von Zwangsgeld sind. Schließlich ist bei der Androhung von Zwangsgeld auch nicht zu prüfen, ob die bestehende Umgangsregelung gegen das Kindeswohl verstößt.
Die begehrte Zwangsgeldandrohung scheitert hier aber daran, dass die gerichtliche Verfügung i.S.d. § 33 FGG nicht vollzugsfähig ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 FGG setzt die Festsetzung eines Zwangsgeldes voraus, dass jemandem durch gerichtliche Verfügung (§ 16 FGG) die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben, etwa - wie vorliegend - dahingehend, dass einem Elternteil das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt wird, ohne zugleich den Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind keine vollzugsfähigen Regelungen i.S.d. § 33 Abs. 1 FGG (vgl. Senatsbeschluss vom 16.2.1999...