Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 8HK O 20/16) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin vom 7. Juli 2020 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2020 - 8HK O 20/16 - aufgehoben.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Industrieofens. Die Beklagte war von der Klägerin im Rahmen einer von dieser übernommenen Verpflichtung zur Lieferung, Montage, Errichtung und Inbetriebnahme des Ofens mit den elektrotechnischen Arbeiten und der Inbetriebnahme beauftragt worden; nach Darstellung der Klägerin kam es dabei aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen sollen, zu einer Überhitzung und einem Totalschaden des Ofens. Die Beklagte hat im Hinblick auf etwaige Regressansprüche der Streithelferin, die von ihr als Subunternehmerin mit den erforderlichen Software- und Programmierungsleistungen beauftragt war, den Streit verkündet (Bl. 178 GA); diese ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten (Bl. 210 GA).
Mit Beschluss vom 18. August 2016 ordnete das Landgericht eine Beweisaufnahme zu den Ursachen der Überhitzung durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens an (Bl. 181 GA). In seinem Gutachten vom 4. Dezember 2017 führte der Sachverständige aus, dass anlässlich eines Ortstermins die Mitarbeiter der Streithelferin befragt worden seien, ob die Protokolle des eingesetzten Steuercomputers von A. B. vorhanden seien und ob eine Zusendung erfolgen könne, was diese bejaht hätten, die Zusendung sei jedoch nicht erfolgt (Bl. 298 GA). Die Streithelferin erklärte sich hierzu später unter Beweisantritt dahin, dass am Tage der Schadensfeststellung durch die Parteien sämtliche Softwarestände/-Protokolle und auch der aktuelle Elektroplan der Beklagten gesichert und allen Parteien zur Verfügung gestellt worden sei; es sei nicht ihre Aufgabe, in einem Zivilprozess Unterlagen vorzulegen, über die sowohl die Klägerin als auch die Beklagte verfügten (Bl. 410 GA) und die auch schon einem vorprozessual tätigen Sachverständigen vorgelegen hätten (Bl. 503 GA). Die Parteien stellten demgegenüber in Abrede, dass ihnen die Protokolle überlassen worden seien (Bl. 427, 488 GA).
Im Anschluss an weitere Erläuterungen des Gutachtens, bei denen der Sachverständige erneut auf die Bedeutung der Protokolle hinwies (Bl. 594 GA), bestimmte das Landgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 einen Termin zur Beweisaufnahme; zugleich gab es - unter Ziff. V. - der Streithelferin auf, binnen vier Wochen die "sog. Protokolle" vorzulegen, auf die sie auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 21. Februar 2018 und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. Juli 2018 Bezug genommen habe. Nachdem die Streithelferin darauf nicht reagierte und der Sachverständige im Termin erklärte, derzeit keine weitere Einschätzung abgeben zu können, etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ihm die Protokolle zu der Software zugänglich gemacht würden (Bl. 676 GA), gab das Landgericht der Streithelferin mit Beschluss vom 3. März 2020 u.a. auf, zu Ziffer V. der Verfügung vom 4. Oktober 2019 Stellung zu nehmen; zugleich wies es sie darauf hin, dass es sich aus Sicht des Gerichtes um eine Anordnung nach § 142 ZPO handele, die zur Verhängung eines Ordnungsgeldes führen könne (Bl. 676 GA). Mit Schriftsatz vom 27. März 2020 übersandte die Streithelferin daraufhin "drei identische USB-Sticks in Erledigung des Beschlusses gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2020", wobei sie mitteilte, die Datensicherung stamme vom 21. September 2015 und zur Öffnung der Datei sei eine lizensierte Software erforderlich, die ihrerseits nicht zur Verfügung gestellt werden könne (Bl. 687 GA). Mit Schriftsatz vom 22. April 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie zwischenzeitlich Gelegenheit gehabt habe, den Inhalt des übermittelten USB-Sticks zu prüfen; auf diesem befinde sich die Betriebssoftware des Ofens in der Programmiersprache A. B., jedoch fehle der Softwarestand für die Sicherungseinrichtung Pnotz und die Übermittlung eines möglicherweise vorhandenen Fehlerspeichers zum Zeitpunkt X (Bl. 690 GA). Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 21. April 2020 mit, dass sie den elektronischen Datenträger nicht öffnen könne, weshalb ihres Erachtens entsprechende prozessleitende Verfügungen veranlasst seien (Bl. 697 GA). In der Folge ließen beide Parteien nochmals erklären, dass sie den Stick "nicht öffnen" bzw. mit diesem "nichts anfangen" könnten (Bl. 720, 722 GA).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 723 ff. GA), dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zugestellt am 24. Juni 2020, hat das Landgericht gegen die Streithelferin wegen Nichtbefolgens der Anordnung des Gerichts vom 4. Oktober 2019, die Protokolle vorzulegen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- Euro festgesetzt, ersatzweise je 50,- Euro einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Streithelferin. Diese habe der Anordnung des Gerichts nicht Folge ...