Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 13.06.2016; Aktenzeichen 14 O 21/16) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.07.2016 gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 13.06.2016 - Az: 14 O 21/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung einer Kaskoentschädigung nach einem Brand seines versicherten Fiat Ducato.
Der Antragsteller hatte unter dem 17.10.2013 bei der Antragsgegnerin den Abschluss eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages beantragt. Die Beratungsdokumentation vermerkte, dass er den Einschluss von Kaskoversicherungsschutz nicht wünschte. Dementsprechend policierte die Antragsgegnerin den Vertrag unter dem 18.10.2013.
Am 15.08.2014 erlitt der Antragsteller in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit dem versicherten Kraftfahrzeug durch Kollision mit einer Straßenlaterne, bei dem es zu leichten Beschädigungen einer Zierleiste am Reifen vorne rechts und zu Kratzspuren an der Beifahrertür - die den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten schätzten den Sachschaden an dem versicherten Kraftfahrzeug auf 500 EUR - kam. Allerdings war der Wagen nicht fahrbereit, weil die Zündung nicht reagierte. Am gleichen Tag kam es zu einem Brandschaden. Die nach Meldung des Schadens von der Antragsgegnerin in der Schadenanzeige gestellte Frage nach Vorschäden verneinte er.
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsteller ein unter dem 06.10.2013 datierendes Schreiben an die Antragsgegnerin selbst vorgelegt, nach dem ihm aufgefallen sei, dass anders als von ihm gewünscht keine Teilkaskoversicherung bestehe und er darum bitte, eine solche in den Versicherungsvertrag "ab heute" miteinzuschließen. Dieses Schreiben will die Antragsgegnerin mit einer Mailnachricht ihrer Versicherungsagentur am 03.11.2014 erhalten haben. Sie schloss daraufhin mit Nachtragsversicherungsschein vom 05.11.2014 - rückwirkend zum 06.12.2013 - eine Teilkaskoversicherung in den Versicherungsschutz ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2016 hat das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG und § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die ausführliche Darstellung im Beschluss des LG vom 13.06.2016 verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG eine Prozesskostenhilfebewilligung verweigert, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
(1.) Der Antragsteller verfügt - auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands - nicht über Versicherungsschutz aus einer Teilkaskoversicherung. Zwar besteht zwischen den Parteien aufgrund des von der Antragsgegnerin unter dem 05.11.2014 ausgestellten Nachtragsversicherungsschein - auch - eine Teilkaskoversicherung. Die Antragsgegnerin ist jedoch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG leistungsfrei.
Danach ist einer Versicherer nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis hatte, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift muss allerdings der Versicherer beweisen (BGH Urt. v. 21.04.2000 - IV ZR 157/99 - VersR 2000, 1133). Den Beweis der Kenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls vor Abgabe der Vertragserklärung kann ein Versicherer indessen nur beweisen, wenn feststeht, wann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung abgegeben hat oder jedenfalls von einem bestimmten, vom Versicherungsnehmer behaupteten Zeitpunkt ausgegangen werden kann. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers, der sich auf § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG beruft, nur auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls erstreckt oder auch auf jenen der Abgabe der Vertragserklärung. Da sich dieser Zeitpunkt der Wahrnehmung des Versicherers regelmäßig entzieht - im Streitfall hat die Antragsgegnerin behauptet, sie habe die Vertragserklärung nicht vor dem 03.11.204 erhalten - ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall gehalten, substantiiert und plausibel darzulegen, wann und unter welchen Umständen er seine Vertragserklärung abgegeben haben will. Würde man das anders sehen, könnte sich ein Versicherungsnehmer der Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG jederzeit dadurch entziehen, dass er schlicht einen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgten - schriftlichen oder auch nur mündlichen - Antrag behauptet.
Der Antragsteller hat die Abgabe einer Vertragserklärung vor dem 03.11.2014 nicht schlüssig dargelegt. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben vom 06.10.2013 um ein nachträglich - nämlich nach dem Versicherungsfall - gefertigtes Schriftstück handelt...