Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.10.1994; Aktenzeichen 5 T 194/94) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 109/90 WEG) |
Tenor
1. Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken von 28.10.1994 – 5 T 194/94 – wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 168.835,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Wohnanlage Saarbrücken, … Der Beschwerdeführer erwarb von den Bauherren … durch notariellen Vertrag von 27.7.1989 (Urk.R-Nr. … Notars … Bl. 116) den im Grundbuch von … Band … Bl. … eingetragenen 79,43/1000 Miteigentumsanteil an der Parzelle Flur … verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erdgeschoß Nr. 5.2 laut Aufteilungsplan nebst Sondernutzungsrecht. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte im Januar 1990.
Die im Sondereigentum des Beschwerdeführers stehenden Räume im Erdgeschoß des Gebäudes, die im Aufteilungsplan mit der laufenden Nummer 5.2 bezeichnet sind, waren vermietet und wurden zu gewerblichen Zwecken benutzt. Unter ihnen liegt ein Kellerraum, den der Beschwerdeführer ebenfalls zur gewerblichen Nutzung vermietet hatte. Dieser Raum ist im Aufteilungsplan und im Grundbuch nicht verzeichnet, in der Teilungserklärung von 1.12.1983 (Urk.R.-Nr. … des Notars … Bl. 45 ff.) ist er als nicht unterkellerte Fläche ausgewiesen (Bl. 66).
In der Bauherrenversammlung von 26.8.1983 (Niederschrift Bl. 20 ff) wurde in Anwesenheit der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers folgender einstimmiger Beschluß gefaßt:
„Die in den Vertragsbedingungen in der Urkunde des Notars … von 17.1.83 vorgeschlagene Planung sowie Bau- und Ausstattungsbeschreibung ändert sich dahingehend, daß die in dem Grundrißvorschlag als nichtunterkellert ausgewiesene Fläche nun doch gemäß der Auflage der Baupolizei als Kellerräume ausgewiesen werden muß. Die dadurch neu zu schaffenden Räume wurden vom Treuhänder den anwesenden Bauherren angeboten, wobei insbesondere auch auf die Kostenfrage eingegangen wurde. Der Bauherr … erklärte sich bereit, diese neu zu schaffenden Kellerräume zum Sondereigentum ohne Veränderung der Miteigentumsanteile zu übernehmen. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Mehrkosten übernimmt der Bauherr … und stellt hiermit ausdrücklich alle Mitbauherren von Zahlungen bezüglich der hierdurch entstehenden Mehrkosten frei. Sodann wurde der einstimmige Beschluß gefaßt, die Planungsvorschläge und Bau- und Ausstattungsbeschreibung einschließlich der zuvor erwähnten Ergänzung zu genehmigen. Der Treuhänder wurde angewiesen, die Zuordnung des Sondereigentums dieser neu zu schaffenden Kellerräume im Rahmen der Teilungserklärung dem Bauherrn … vorzunehmen.”
In der notartiellen Urkunde von 1.12.1983 (Urk.R.-Nr. … des Notars … wurde unter Teil IV insoweit bestimmt: unter anderem:
„Es ist weiter beabsichtigt, Kellerraum auf der Fläche unter dem Gebäude, die in dem Aufteilungsplan als nichtunterkellert bezeichnet ist, zu schaffen und diesen Kellerraum dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 5.2 ohne Änderung der Miteigentumsanteile zu Sondereigentum zuzuweisen. Sämtliche Mehrkosten, die mit dieser weiteren Unterkellerung verbunden sind, haben die Herren … übernommen.
Alle Beteiligten verpflichten sich, der Bildung von Sondereigentum an dem vorgenannten Kellerraum zuzustimmen.
…
Alle Beteiligten haben die vorstehenden Verpflichtungen zur Zustimmung ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Die Verpflichtungen zur Zustimmung erlöschen jedoch innerhalb von 2 Jahren, gerechnet ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes.”
Das Gebäude wurde 1985 einschließlich des Kellerraums unter den Räumen Nr. 5.2 im Erdgeschoß fertiggestellt. Sondereigentum an dem Wohnraum wurde bislang nicht begründet.
Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, die Bauherren … schlossen mit dem Beschwerdeführer am 1.12.1989 eine Abtretungsvereinbarung (Bl. 141 c ff.) In ihr heißt es unter anderem:
„In der Bauherrenversammlung vom 26.8.1983 wurde Herr … als Treuhänder von der damaligen Bauherrengemeinschaft einstimmig angewiesen, Herrn … das Sondereigentum der unter dem Teileigentum 5.2 neu zu schaffenden Kellerräume zu verschaffen und alles zu tun, um diesen Beschluß zu realisieren.
Nachdem Herr … bis heute dieser ihm übertragenen Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, treten hiermit die Bauherren sämtliche ihnen gegen Herrn … und/oder die Bauherrengemeinschaft zustehenden Ansprüche auf Erfüllung des in der Bauherrnversammlung von 26.8.1983 gefaßten Beschlusses an den dies annehmenden Erwerber ab. Es besteht Einigkeit darüber, daß von der Abtretung umfaßt sind auch alle sonstigen Neben- und Schadensersatzansprüche insbesondere darauf zurückzuführen, daß Herr … der von ihm eingegangenen Verpflichtung bis heute überhaupt ...