Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Aktenzeichen 6 F 318/16 UE) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26. Februar 2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen - 6 F 318/16 UE - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten einander am 22. Mai 1981. Aus der Ehe ist die am ... geborene Tochter N. C. hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich im Mai 1999, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 16. Juni 2000 zugestellt. Mit Beschluss vom 17. November 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Der am ... geborene Antragsteller ist Betriebswirt, war zur Zeit der Trennung Bankkaufmann und stieg später zum Bankdirektor auf.
Die am ... geborene Antragsgegnerin absolvierte nach dem Handelsschulabschluss eine Ausbildung als Industriekauffrau, studierte in den Jahren 1976 bis 1979 betriebsbegleitend an der Wirtschaftsakademie in Blieskastel und erwarb dort einen Abschluss als Betriebswirtin. Sie war während der Ehe nicht berufstätig, ist an Epilepsie erkrankt und befindet sich seit Jahren in ärztlicher Behandlung.
Der Antragsteller hat während der gesamten Trennungszeit Trennungsunterhalt an die Antragstellerin gezahlt; diese hat im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Dabei einigten sich die Beteiligten vergleichsweise auf einen vorläufigen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.600 EUR, woraufhin das Unterhaltsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 26. September 2012 - 6 F 178/00 UE - wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.886,32 EUR von der Rechtskraft der Scheidung, dem 17. November 2010, bis zum 31. Dezember 2010 und in Höhe von monatlich 1.300 EUR ab dem 1. Januar 2011 zu zahlen. Was den laufenden Unterhalt betrifft, so hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin durch den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während der Ehe einen dauerhaften Nachteil erlitten habe. Der eheangemessene Unterhalt belaufe sich auf monatlich 1.886,32 EUR, dieser sei jedoch gemäß § 1578 b BGB ab 2011 auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen. Denn die Antragsgegnerin hätte spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006, FamRZ 2006,1006, damit rechnen müssen, dass sie trotz der langen Ehedauer nicht unbegrenzt den eheangemessenen Unterhalt verlangen könne. Der angemessene Bedarf bestimme sich nach dem Einkommen, das die Antragsgegnerin ohne Unterbrechung der Erwerbsfähigkeit durch Ehe oder Kindererziehung hätte erzielen können. Das Familiengericht gehe davon aus, dass hierfür ein fiktiver Nettoverdienst von monatlich 2.500 EUR oder 4.250 EUR brutto nach dem hypothetischen Verlauf anzusetzen sei. Hierauf müsse sich die Antragsgegnerin fiktiv das Einkommen aus einer zumutbaren Vollzeittätigkeit anrechnen lassen, bei der sie monatlich 1.200 EUR netto verdienen könnte.
Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, woraufhin die Antragstellerin im Wege der unselbstständigen Anschlussbeschwerde weitergehende Unterhaltsansprüche geltend machte. Nachdem das Beschwerdegericht darauf hingewiesen hatte, dass die Anschlussbeschwerde Erfolg haben könnte, nahm der Antragsteller sein Rechtsmittel zurück.
Die Antragsgegnerin nahm in einem weiteren Verfahren ihre anwaltliche Vertretung in dem Unterhaltsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese es für den Zeitraum von August 2005 bis August 2016 fehlerhaft unterlassen habe, Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen. Auf Vorschlag des Senats schlossen die Parteien jenes Verfahrens einen Vergleich, woraufhin der Antragsgegnerin im Juni 2019 Schadensersatz in Höhe von 38.700 EUR gezahlt wurde; hierin enthalten ist Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. August 2016 in vom Senat seinerzeit ermittelter Höhe von 36.195,97 EUR.
Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 1. April 2016 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 829,70 EUR brutto ab dem 1. Juli 2016 und entsprechend den jeweiligen Rentenanpassungen ab dem 1. Juli 2019 in Höhe von 917,06 EUR.
Der Antragsteller hat monatlichen Unterhalt von September 2016 bis Februar 2017 in Höhe von 1.300 EUR, von März 2017 bis März 2019 in Höhe von 500 EUR und von April 2019 bis Februar 2020 in Höhe von 430 EUR an die Antragsgegnerin gezahlt.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der angemessene Bedarf der Antragsgegnerin, nachdem diese Schwerbehindertenrente erhalte, danach zu bemessen sei, was sie bei durchgängiger Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebenssituation an Altersversorgung hätte erreichen können. Hätte die Antragsgegnerin in der Zeit zwischen Eheschließung und dem Scheitern der Ehe im Jahr 2001 Einkommen in Höhe von 51.000 EUR bru...