Leitsatz (amtlich)
In einem Umgangsverfahren nach § 1684 BGB haftet derjenige Beteiligte, der im Rahmen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs einen Bruchteil der Gerichtskosten übernimmt, für den von einem anderen Beteiligten auf sich behaltenen Gerichtskostenbruchteil weder als Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG) noch sonst als Zweitschuldner, nachdem er nicht Antragsschuldner im Sinne von § 21 Abs. 1 FamGKG ist, weil das Umgangsverfahren ein Amtsverfahren ist.
Verfahrensgang
AG Homburg (Aktenzeichen 17 F 181/16 UG) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - vom 25. Januar 2018 - 17 F 181/16 UG - abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Antragsgegnerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
Die gemäß § 85 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat zwar nicht auf dem Boden der Rechtsmittelbegründung, aber im Ergebnis Erfolg; sie führt zur Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Antragstellers.
Diesem steht kein Anspruch auf Kostenfestsetzung gegen die Antragsgegnerin zu, weil ihm die Kosten, deren Festsetzung er beantragt hat, selbst nicht gegenüber der Landeskasse zur Last fallen. Denn der Kostenansatz vom 21. Januar 2017, in welchem beim Antragsteller die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren (Nr. 1310 KV-FamGKG) und Sachverständigenauslagen (richtig: Nr. 2005 FamGKG) von insgesamt 4.278,98 EUR erhoben worden sind, von denen der Antragsteller die Hälfte - also 2.139,49 EUR - gegen die Antragsgegnerin festsetzen lassen will, ist in Bezug auf diesen Betrag fehlerhaft. Der Antragsteller haftet der Landeskasse gegenüber insoweit aus keinem Rechtsgrund und kann sich daher auch hinsichtlich dieses Kostenanteils nicht bei der Antragsgegnerin schadlos halten.
Denn das Verfahren ist durch den zwischen den Beteiligten am 13. Dezember 2016 geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet worden, in welchem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden sind.
Dann aber haftet der Antragsteller nicht als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG). Als Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG) haftet er nur für den von ihm auf sich behaltenen hälftigen Teil der Kosten (§ 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG), also nicht für die auf die Antragsgegnerin entfallende, von ihm nicht übernommene Hälfte dieser (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 912; OLG Frankfurt AGS 2018, 29; OLG Bamberg FamRZ 2015, 525 m. Anm. Hansens in ZFSch 2015, 44), und zwar auch nicht als Gesamtschuldner nach § 26 Abs. 1 FamGKG; denn bei Bruchteilsschuldnern besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nur insoweit, als ein Beteiligter auch aus anderem Rechtsgrund für die Kosten des anderen Beteiligten haftet (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1365; HK-FamGKG/ Volpert, 3. Aufl., § 26, Rzn. 24, 37 m.w.N.). Für den Kostenteil der Antragsgegnerin aber haftet der Antragsteller - abweichend von der wohl dem Kostenansatz zugrunde liegenden, nicht mit einer Begründung versehenen Auffassung des Kostenbeamten - gerade nicht als Antragsschuldner im Sinne von § 21 Abs. 1 FamGKG. Denn es entspricht - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung und der Senatsrechtsprechung, dass das Umgangsverfahren nach § 1684 BGB - wie das vorliegend dem Kostenansatz zugrunde liegende - kein Verfahren ist, das im Sinne jener Vorschrift "nur durch Antrag eingeleitet werden" kann, vielmehr handelt es sich bei diesem Verfahren um ein Amtsverfahren (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2011 - 6 WF 104/11 -, FamRZ 2012, 319; vgl. auch KG FamRZ 2019, 708; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl, § 2, Rz. 215 und § 10, Rz. 31).
Haftet mithin aber der Antragsteller aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Zweitschuldner für den von der Antragsgegnerin im Vergleich übernommenen Hälfteanteil der Kosten, so kann er insoweit auch nicht die Antragsgegnerin in Rückgriff nehmen. Vielmehr - und allerdings - steht es dem Antragsteller frei, den Kostenansatz vom 30. Januar 2017 im Wege der (unbefristeten) Erinnerung nach § 57 FamGKG anzugehen, um diesen auf 2.139,49 EUR ermäßigen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 85 FamFG i.V.m. § 91 ZPO (siehe dazu BGH MDR 2014, 187, juris Rz. 21).
Der Antragsgegnerin ist die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe schon deshalb zu versagen, weil sie ihrem Antrag keine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 13539820 |
JurBüro 2020, 45 |
AGS 2020, 29 |
NZFam 2019, 1113 |