Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Abänderung eines PKH-Beschlusses
Leitsatz (amtlich)
Eine Änderung eines PKH-Bewilligungsbeschlusses zum Nachteil der Partei ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 120, 124 ZPO zulässig.
Normenkette
ZPO §§ 120, 124
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 26.05.2008; Aktenzeichen 9 F 320/06 S) |
Tenor
1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 26.5.2008 - 9 F 320/06 S - teilweise dahingehend abgeändert, dass die dort angeordnete Einschränkung der Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D., wonach sie ggü. der Landeskasse keine Gebühren abrechnen kann, die bereits in der Person von Frau Rechtsanwältin D.-B. entstanden sind, entfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte G. & K., [Ort], mit am 21.8.2006 eingereichtem Schriftsatz auf Scheidung der Ehe angetragen und gleichzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Am 16.8.2007 wurde mitgeteilt, dass die Rechtsanwälte G. & K. das Mandat niedergelegt hätten und mit am 19.9.2007 eingereichtem Schriftsatz haben sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für diesen bestellt und ebenfalls um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. - gebeten. Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat das Familiengericht dem Antragsteller entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Rechtsanwälte G. & K. wurde zunächst nicht getroffen. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beschluss vom 17.10.2007 dahingehend ergänzt, dass dem (richtig) Antragsteller für die Zeit vom 21.8.2006 bis zum 18.9.2007 Rechtsanwältin D.-B. beigeordnet und die Beiordnung von Rechtsanwältin D. dahingehend eingeschränkt wird, dass sie ggü. der Landeskasse keine Gebühren abrechnen kann, die bereits in der Person von Rechtsanwältin D.-B. entstanden sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er beantragt, den Beschluss aufzuheben. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet.
Dabei wird davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel des Antragstellers nur darauf gerichtet ist, die ihm durch den angefochtenen Beschluss erstmals entstandene Beschwer zu beseitigen, die allein darin liegt, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin D. eingeschränkt worden ist. Soweit in dem Beschluss dem Antragsteller zusätzlich Frau Rechtsanwältin D.-B. beigeordnet wurde, ist er nicht beschwert und der Beschwerdeantrag ist, wie sich der Beschwerde-begründung entnehmen lässt, trotz der insoweit anders lautenden auf die vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Formulierung dahingehend auszulegen, dass insoweit kein Rechtsmittel eingelegt werden sollte.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, soweit darin die Beiordnung von Rechtsanwältin D. eingeschränkt wird. Denn das Familiengericht ist nicht befugt seinen Beschluss vom 17.10.2007, mit dem es dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D. uneingeschränkt beigeordnet hat, nachträglich zu dessen Lasten abzuändern, da hierin eine teilweise Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe liegt, für die unter den gegebenen Umständen jegliche Rechtsgrundlage fehlt.
Gegen die Wirksamkeit des Beschlusses vom 17.10.2007 bestehen keine Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller Rechtsanwältin D. richtigerweise nur insoweit hätte beigeordnet werden dürfen, als dies wegen des vom Antragsteller veranlassten Anwaltswechsels keine zusätzliche Belastung der Staatskasse zur Folge gehabt hätte, wie das Familiengericht meint, denn auch ein zu Unrecht Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss ist grundsätzlich wirksam und insbesondere nicht nichtig (vgl. Senatsbeschluss vom 2.7.2006 - 6 WF 51/08; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1021, jeweils m.w.N.).
Die Aufhebung einmal bewilligter Prozesskostenhilfe kann nicht uneingeschränkt erfolgen, denn eine Partei darf im Allgemeinen auf den Fortbestand einer für sie günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung vertrauen, wobei diesem Vertrauensschutz grundsätzlich der Vorrang vor sachlichen Gesichtspunkten und fiskalischen Interessen gebührt. Die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung zum Nachteil einer Partei ist daher nur unter den in § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 ZPO abschließend normierten Voraussetzungen möglich, die hier ersichtlich nicht erfüllt sind und die auch das Familiengericht nicht in Betracht gezogen hat. Ansonsten ist die Prozesskostenhilfebewilligung - abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden begrenzten Rügerecht der Staatskasse gem. § 127 Abs. 3 Sätze ...