Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch des ersatzweise bestellten Nebenklagevertreters kann nicht höher sein als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre, ist wie hier daher die Beiordnung als Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt und hat der originär bestellte Nebenklagevertreter schon die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient (hier: Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr nach Nr. 4188 VV RVG), hat die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV RVG nebst Umsatzsteuer zu erstatten.
Normenkette
StPO §§ 142, 398; RVG § 5; VV-RVG Nrn. 4100, 4120, 4188; VV RVG Nr. 7002
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 06.04.2010; Aktenzeichen 1 Ks 6/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts, gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 1. Strafkammer - vorn 6. April 2010 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung seiner Ehefrau Anklage zurrt Amtsgericht Saarbrücken - Schöffengericht -erhoben. Dessen Vorsitzende hatte der Nebenklägerin mit Beschluss vom 26. Juni 2009 (Bl. 294 d.A.) "Rechtsanwalt , gemäß §§ 395 Abs. 1 Nr. 1c, 397a Abs. 2 StPO beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 (Bl. 344 d.A.) teilte der Nebenklagevertreter dem Vorsitzenden der nach Verweisung der Sache durch das Schöffengericht nunmehr als Schwurgericht zuständigen 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken mit, dass er am 7. Dezember 2009, dem ersten der zuvor u.a. mit ihm telefonisch vereinbarten (Bl. 341 d.A.) vier Hauptverhandlungstermine urlaubsbedingt verhindert sei. Er kündigte an, dass sein Kollege, Rechtsanwalt , dem die Angelegenheit auch, hinreichend bekannt sei, ihn an diesem Tag vertreten werde. Ferner teilte er mit, dass sie Nebenklägerin beabsichtige, erst im 2. Verhandlungstermin (14.12.2009) auszusagen, da sie schon über Jahre hinweg eine enge Vertrauensbasis zu ihm habe und in seinem Beisein aussagen möchte. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 wurde Rechtsanwalt der Nebenklägerin daraufhin "für den heutigen Termin anstelle von Rechtsanwalt als Beistand bestellt" (B. 394 d.A.). Am 2. Hauptverhandlungstermin, dem 14. Dezember 2009, wurde die Nebenklägern in Anwesenheit des Rechtsanwalts als Zeugin vernommen und das Verfahren anschließend, durch Urteil beendet. Mit Antrag vom 16. Dezember 2009 (Bl. 442 d.A.) machte Rechtsanwalt für den von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermin neben der Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG in Höhe von 356,- Euro auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,- Euro und die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 264,- Euro sowie die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- Euro geltend.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (Bl. 455 d.A.) setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lediglich die Terminsgebühr fest und lehnte die Festsetzung der weiteren Gebühren nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe eines Gesamtbetrages von 495,04 Euro ab.
Die gegen die Absetzung dieses Betrages gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken durch Beschluss vom 6. April 2010 in der Besetzung mit drei Berufsrichtern als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Einzelrichter die Sache wegen deren grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hatte.
Der gegen diesen Beschluss gerichteten zulässigen Beschwerde des Rechtsanwalts (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG), deren Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage (§§ 56 Abs. 2 S. 1 33 Abs. 3 S. 2 RVG es nicht bedurfte, weil der Beschwerdewert von 200,- Euro überschritten ist, über die der Senat allerdings wegen der zuvor erfolgten Übertragung auf die Kammer gleichfalls in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte (arg, e. c. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 HS 2), bleibt der Erfolg versagt.
Dem Beschwerdeführer steht ausschließlich die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer zu. Denn er ist aufgrund seiner "für den heutigen Termin anstelle von Rechtsanwalt erfolgten Beiordnung in der besonderen Rolle als dessen Vertreter tätig geworden und kann deshalb für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen, als in der Person des Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre. Dieser aber hätte, nachdem er in eigener Person die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hatte (Bl. 444, 457 d.A.) allein noch die Terminsgebühr geltend machen können.
Es ist allgemein anerkannt dass sich der vom Gericht bestellte Rechtsanwalt mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann und dass das Gericht den Vertreter lediglich für den Zeitraum der Abwesenheit des bestellten Rechtsanwalts beiordnen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., § 142 Rn. 15; s. a. Gerold/Schm...