Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohlverhaltenspflicht bei Umgangsgewährung

 

Normenkette

FamFG § 89

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 19.12.2013; Aktenzeichen 6 F 215/12 UG)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel vom 19.12.2013 - 6 F 215/12 UG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.1.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Tag der Ersatzordnungshaft einem Betrag von 28,59 EUR und der zweite bis vierzehnte Tag der Ersatzordnungshaft pro Tag einem Betrag von 28,57 EUR entspricht.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

Durch den angefochtenen, mit Beschluss vom 13.1.2014 berichtigten Beschluss vom 19.12.2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht auf den Antrag des Antragstellers (Vater) gegen die Antragsgegnerin (Mutter) ein Ordnungsgeld von 400 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Wochen angeordnet.

Hiergegen richtet sich die am 15.1.2014 beim Familiengericht eingereichte sofortige Beschwerde der Mutter, der das Familiengericht nach erneuter persönlicher Anhörung des beteiligten Kindes in Anwesenheit seines Verfahrensbeistandes sowie der Mutter - auf die Anhörungsvermerke vom 10. und 15.10.2014 wird verwiesen - nicht abgeholfen hat.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Mutter dem Grunde nach gem. §§ 86 ff., 89 FamFG Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft verhängt.

Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind und dass die Mutter am 7. und 21.9.2013 gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 26.3.2013 - 6 F 215/12 UG - verstoßen hat, L.-M. an diesen Tagen um 10.00 Uhr dem Vater zwecks Ausübung dessen Umgangsrechts zu übergeben, zumal sie am 7.9.2013 nicht einmal selbst zwecks Übergabe an der Haustür erschienen ist. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschluss vom 2.4.2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, ständige Senatsrechtsprechung). Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung auch nicht entgegen, dass die festgelegten Umgangstermine verstrichen sind (BGH FamRZ 2014, 732; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729).

Vergebens wendet die Mutter ein, sie habe ihre Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten.

Nach § 89 Abs. 4 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern - und bei Bestreiten zu beweisen -, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen oder Ängste des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen. Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskon...

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