Leitsatz (amtlich)

Die faktische Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung einer Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 13.03.2006; Aktenzeichen 5 T 692/05)

AG Homburg (Aktenzeichen 1 II 46/03 WEG)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 13.3.2006 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 21.2.2005 nichtig ist.

3. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das LG Saarbrücken zurückverwiesen.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 30.663,69 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft K.-Straße in Homburg, die aus drei Gebäuden mit je 25 Wohneinheiten besteht. In der das Anwesen betreffenden Teilungserklärung sind als Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums die "Lifte" bezeichnet (I C 1i). Ferner ist bestimmt, dass die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen auf gemeinsame Kosten dauernd in gutem Zustand zu erhalten sind und über die Vornahme großer Instandsetzungsarbeiten und die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel die Wohnungseigentümer mit Mehrheit entscheiden.

Die Antragsteller sind Eigentümer einer Penthousewohnung in Block A der Anlage. In diesem Gebäude befindet sich ein 1972 errichteter Fahrstuhl, der nicht funktionstüchtig ist. Der Fahrstuhl wurde von den Antragstellern beziehungsweise ihren Mietern in den ersten Jahren sporadisch benutzt. 1990 wurde sein Betrieb eingestellt.

Die Antragsteller bemühten sich in der Vergangenheit mehrfach um die Inbetriebnahme des Fahrstuhls. In der Wohnungseigentümerversammlung von 16.7.2003 wurde ihr Antrag, die Mängel des Fahrstuhls zu beseitigen und diesen in Betrieb zu nehmen, von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich abgelehnt.

Die Antragsteller haben beantragt, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, der Inbetriebnahme des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fahrstuhles in dem Anwesen K.-Straße in 66424 Homburg zuzustimmen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Homburg vom 24.11.2004 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Teilvergleich. Darin verpflichtete sich die Antragsgegnerin, den Zustand des Fahrstuhls durch den TÜV bzw. durch die DEKRA sowie die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten feststellen und auf dieser Grundlage durch eine Fachfirma einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Sie verpflichtete sich weiter, binnen eines Monats nach Zugang des Kostenvoranschlags eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Die Antragsgegnerin ließ sodann den Zustand des Fahrstuhles überprüfen und einen Kostenvoranschlag erstellen. Danach sollten die Gesamtkosten für die Wiederinstandsetzung 27.876 EUR netto betragen. In der im Anschluss daran einberufenen Eigentümerversammlung vom 21.2.2005 wurde die Neuinstandsetzung des Fahrstuhles mehrheitlich abgelehnt. Diesen Beschluss haben die Antragsteller angefochten. Die Antragsgegner haben beantragt, den Anfechtungsantrag zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 25.9.2005 hat das AG die Antragsgegnerin verpflichtet, der Inbetriebnahme des Fahrstuhles zuzustimmen und den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung von 21.2.2005 zu TOP 2 (Beschluss über die Neuinstandsetzung des Fahrstuhles) für ungültig erklärt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat mit Beschluss vom 10.3.2006 (Bl. 231 ff.) den Beschluss des AG aufgehoben und die Anträge der Antragsteller vom 21.8.2003 und 15.3.2005 zurückgewiesen.

Gegen diesen, ihnen am 10.4.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit am 18.4.2006 eingegangenen Schriftsatz vom 12.4.2006 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag,

1. den Beschluss des LG vom 13.3.2006 aufzuheben und entsprechend den Anträgen der Antragsteller vom 21.8.2003 und 15.3.2005 die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Inbetriebnahme des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fahrstuhles in dem Anwesen K.-Straße in 66424 Homburg zuzustimmen, sowie die Ungültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.2.2005 bezüglich der Inbetriebnahme des Aufzuges festzustellen.

2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie meinen, der Beschluss vom 16.7.2003 habe keiner Anfechtung bedurft. Der Negativbeschluss hindere grundsätzlich nicht eine erneute Beschlussfassung über den zugrundeliegenden Gegenstand. Dies müsse umso mehr gelten, wenn sich die Antragsgegnerin trotz bereits erfolgter Beschlussfassung im Wege eines Vergleichs bereit erklärt hätten, den Zustand des Fahrstuhles zu überprüfen und einen Kostenvoranschlag einzuholen und im Anschluss daran eine außerordentliche Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über die Instandsetzungsmaßnahme herbeizuführen. Di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge