Entscheidungsstichwort (Thema)
schwere räuberische Erpressung. Pauschvergütungsantrag nach § 99 BRAGO
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 2122/01) |
Tenor
Die Gegenvorstellung wird
zurückgewiesen. |
Gründe
Die Gegenvorstellung, die sich im wesentlichen in der Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpft, gibt keine Veranlassung, von dem in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung ergangenen Beschluss des Senats vom 4. Juli 2001 abzuweichen.
Unterschriften
Paul, Morgenstern-Profft, Balbier
Fundstellen
Dokument-Index HI1622265 |
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