Entscheidungsstichwort (Thema)

schwere räuberische Erpressung. Pauschvergütungsantrag nach § 99 BRAGO

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 2122/01)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung wird

zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Gegenvorstellung, die sich im wesentlichen in der Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpft, gibt keine Veranlassung, von dem in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung ergangenen Beschluss des Senats vom 4. Juli 2001 abzuweichen.

 

Unterschriften

Paul, Morgenstern-Profft, Balbier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622265

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