Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 1 O 19/98) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 1999 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 1 O 19/98 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1. und die Stattgabe der von der Beklagten zu 1. erhobenen Widerklage richtet.
2. Auf die weitergehende Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.
3. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer wird für die Klägerin auf 31.200,– DM und die Beklagten zu 2. und 3. auf 20.201,44 DM sowie der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 31.200,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin betraute beim Neubau ihres Verwaltungsgebäudes die Beklagten zu 2. und 3. mit der Planung, Bauleitung und Bauüberwachung. Durch Werkvertrag vom 28. November 1991 übertrug die Klägerin der Beklagten zu 1. die Ausführung der Lüftungsanlage sowie Rohrisolierungsarbeiten. Die Gewährleistungsfrist betrug nach dem Inhalt des Werkvertrages (Anlage Kl, Nr. 5) fünf Jahre ab dem Datum der Abnahme. Am 14. Januar 1993 erfolgte die Abnahme. Der von der Klägerin bei der Abnahme eingesetzte Architekt … unterzeichnete bei dieser Gelegenheit ein Abnahmeprotokoll, nach dessen Inhalt die Gewährleistungsfrist von 18. Dezember 1992 bis 17. Dezember 1997 läuft (Bl. 27 d.A.).
Mit der am 14. Januar 1998 eingereichten Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 30.700,– DM für Mängelbeseitigungskosten. Durch Überweisung vom 19. Januar 1998 erhielt die Klägerin aus einer von der Kreissparkasse … für die Beklagte zu 1. gestellten Bürgschaft eine Zahlung über 10.498,56 DM. Gegen ihre Inanspruchnahme erhebt die Beklagte zu 1. die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin hat vorgetragen,
eine Abkürzung der Gewährleistungsfrist sei mangels einer entsprechenden Vollmacht des Architekten … nicht wirksam vereinbart worden. Die Beklagten seien für die Mängel an der Entlüftungsanlage verantwortlich, deren Behebung einen Kostenaufwand in Höhe von 30.700,– DM erfordere.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 20.201,44 DM zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagte zu 1. die Kosten für die Erledigung trägt.
- die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. hat beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin 10.498,56 DM nebst 13 % Zinsen hieraus seit dem 20. Januar 1998 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. und 3. haben beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen,
etwaige Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Im Übrigen habe sie keine Mängel zu verantworten.
Die Beklagten zu 2. und 3. haben vorgetragen,
die Beklagte zu 1. berufe sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Mängeln seien ihnen Versäumnisse nicht vorzuwerfen.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 260–273 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts sind etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin verjährt. Gegen das am 10. Juni 1999 zugestellte (Bl. 275 d.A.) Urteil richtet sich die am 7. Juli 1999 eingelegte (Bl. 306 d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. August 1999 (Bl. 314 d.A.) am 23. August 1999 begründete (Bl. 316 d.A.) Berufung.
Die Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, macht geltend, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu 1. seien mangels einer Vertretungsmacht des Architekten … nicht verjährt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. sei die Verjährung durch das eingeholte Beweissicherungsverfahren unterbrochen worden.
Die Klägerin beantragt (Bl. 366 f., 316 f. d.A.),
das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 20.201,44 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 3. Dezember 1998 an die Klägerin zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte zu 1. verurteilt, (alleinhaftend) weitere Zinsen in Höhe von
- * 5 % aus 20.201,44 DM für die Zeit seit Rechtshängigkeit der Klage vom 13. Januar 1998 bis zur Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 3. Dezember 1998;
- * 1 % aus 20.201,44 DM seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 3. Dezember 1998
- an die Klägerin zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. die Kosten der Erledigung zu tragen hat.
- Die erstinstanzlich verbundene Klage der Beklagten zu 1. vom 20. Januar 1998 (Az.: 1 O 29/98) wird abgewiesen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 366 f., 310, 312),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten führen zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung aus, das Erstgericht habe im Ergebnis zutreffend ihre Verantwortlichkeit für die geltend gemachten Mangel ab...