Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung von § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.06.2010; Aktenzeichen 17 KFH O 87/09) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.6.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 17KFH O 87/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin, die behauptet, Rechtsnachfolgerin der mit einem Geschäftsanteil von 8.750 EUR an der Beklagten beteiligten, im Handelsregister seit dem 5.10.2007 gelöschten G. Verwaltungs GmbH & Co. KG zu sein, wehrt sich mit der Anfechtungsklage, hilfsweise mit der Nichtigkeitsklage gegen den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.7.2009 gefassten Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils der G. Verwaltungs GmbH & Co. KG bzw. ihres Rechtsnachfolgers. In die Liste der Gesellschafter der Beklagten ist die Klägerin nicht aufgenommen.
Nach § 10 Nr. 2. a) des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1 = GA 9 ff.) ist die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen statthaft, wenn in der Person des betroffenen Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der dessen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigt, wobei die Einziehung nach § 10 Nr. 5 gegen ein nach § 12 zu berechnendes Entgelt erfolgt.
Nachdem zunächst die Grund G. S. vertreten durch ihren Geschäftsführer G. B. mit Schreiben vom 13.8.2007 (Anlage B 5 = GA 51) mitgeteilt hatte, Rechtsnachfolgerin der G. GmbH & Co. KG geworden zu sein, meldete sich mit Schreiben vom 9.9.2008 (Anlage B 6 = GA 52) die Grund 2. Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in B. und teilte durch ihren Geschäftsführer B. R. mit, sie sei aufgrund formwechselnder Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin der G. S.. Zur Vertretung der GbR sei auch Herr B. bevollmächtigt, die weitere Korrespondenz solle unter der Adresse "c/o G.-GmbH geführt werden. Mit weiterem Schreiben vom 9.6.2009 (Anlage B 12 = GA 60) benannte Herr R. Rechtsanwalt M. als Zustellungsbevollmächtigten bzw. könnten Zustellungen auch an seine Adresse in B. erfolgen.
Unter den drei angegebenen Adressen lud die Beklagte die G. S. als Rechtsnachfolgerin der G. Verwaltungs GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 17.6.2009 (Anlage B 13 bis 16 = GA 61 ff.) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, deren wesentlicher Tagesordnungspunkt die Einziehung des Geschäftsanteils der G. Verwaltungs GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgers nach § 10 war. Eine erneute Ladung erfolgte, nachdem die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig gewesen war, unter dem 8.7.2009 unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auf den 23.7.2009, zu der ebenfalls nur ein Vertreter der einzigen weiteren Gesellschafterin GE. gewerbliche Immobilien GmbH erschien. Auf dessen Antrag wurde einstimmig die Einziehung des Geschäftsanteils der G. Verwaltungs GmbH & Co. KG bzw. ihres Rechtsnachfolgers beschlossen. Begründet wurde dies damit, dass die sich als Rechtsnachfolger gerierenden Firmen ihre Rechtsnachfolge trotz mehrfacher Aufforderungen und entsprechender Zusagen nicht überprüfbar nachgewiesen hätten.
Gegen diesen Beschluss, der ihrem Zustellungsbevollmächtigten RA M. am 5.8.2009 zugegangen ist (vgl. Anlage B 18 = GA 73), wendet sich die Klägerin mit ihrer am 4.9.2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 13.11.2009 zugestellten Klage, mit der sie geltend macht, dass keine ordnungsgemäße Ladung vorliege, da ein an sie gerichtetes Einladungsschreiben nicht vorliege. Durch mehrfache Übertragungsakte sei sie schließlich Rechtsnachfolgerin der G. Verwaltungs GmbH & Co. KG geworden, was die Beklagte bei erforderlicher Einsicht in das Handelsregister hätte feststellen können und müssen. Es liege auch kein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vor, der die Einziehung seiner Geschäftsanteile rechtfertige.
Durch das angefochtene Urteil (GA 206 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgewiesen. Unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der G. Verwaltungs GmbH & Co. KG geworden sei, sei sie mit der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses nach § 8 der Satzung ausgeschlossen, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist Klage erhoben habe. Zwar sei die Klageschrift noch innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Ihre Zustellung sei aber nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt, so dass sie nicht auf den Eingang der Klageschrift zurückwirke. Die Klägerin habe nämlich den mit Schreiben vom 23.9.2009 angeforderten Gerichtskostenvorschuss mit sch...