Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen HK O 29/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30.05.2018, Az. HK O 29/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2017 über die Einziehung des Geschäftsanteiles der Klägerin.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss antragsgemäß für nichtig erklärt. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor,

die Klage sei schon deswegen unbegründet, weil die Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift den Anfechtungsgrund nicht hinreichend konkret benannt. Selbst wenn man darauf abstelle, dass die Monatsfrist erst mit Übersendung des Protokolles beginne, ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Klägerin sei das Beschlussprotokoll mit den darin konkret benannten Ausschlussgründen spätestens mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2017 zugegangen. Erst mit Schriftsatz vom 05.12.2017 habe die Klägerin pauschal zu einzelnen den Ausschlussbeschluss tragenden Gründen Stellung genommen. Selbst für den Fall, dass die Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2017 noch fristwahrend wären, wären die im Beschlussmängelstreit maßgeblichen Erwägungen auf diese Ausführungen beschränkt.

Der pauschale Vortrag, der angefochtene Einziehungsbeschluss sei rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig, sei mangels Angabe der klagebegründenden Tatsachen gemäß § 253 ZPO nicht zulässig. Die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast betreffend die Umstände, aus denen eine Anfechtbarkeit des Beschlusses hergeleitet werden könne, nicht nachgekommen.

Es liege ein wichtiger Grund vor, der die Ausschließung der Klägerin rechtfertige.

Die Klägerin als Betreiberunternehmen weigere sich, im Zusammenhang mit der Regulierung von LPG-Altschulden auf der Grundlage der Teilgewinnabführungsabrede vom 05.10.1992 ihren anteiligen Jahresüberschuss an die P. GmbH & Co. KG abzuführen. Die Klägerin verschiebe sitten- und rechtswidrig ihre Wirtschaftsgüter und landwirtschaftlichen Flächen auf eigens zu diesem Zweck gegründete Parallelgesellschaften, auch solche Flächen, wie sie der Klägerin durch die Beklagte im Jahre 1993 auf der Grundlage von Pachtverträgen überlassen worden seien. Die Erfüllung der Teilgewinnabführungsabrede sei wirtschaftliche Grundlage bzw. Voraussetzung für den Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit aller zur Teilgewinnabführung verpflichteten Unternehmen und für die Überlassung diverser Wirtschaftsgüter seitens der P. M. Die Altschuldentilgung funktioniere nur, wenn alle zur Abführung verpflichteten Unternehmen ihre Pflichten erfüllten. Die Klägerin sei überhaupt nur Gesellschafter der Beklagten geworden, weil sie gleichermaßen durch eine Teilgewinnabführungsabrede in das Sanierungskonzept eingebunden worden sei. Die Möglichkeit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Pachtflächen habe die Klägerin allein auf Veranlassung der Beklagten erhalten, zunächst durch den Abschluss von Pachtverträgen mit der Beklagten und sodann durch den direkten Eintritt in die ursprünglich mit der Beklagten als Hauptpächterin abgeschlossenen Pachtverträge, dies auf Veranlassung der Beklagten. Dies habe die Beklagte allein auf der Grundlage des gleichgerichteten Interesses bezüglich der Durchführung der Teilgewinnabführungsabreden und der damit verbundenen Rückführung der Altschulden vorgenommen.

Dies habe die Konsequenz, dass sich pflichtgetreu verhaltende Unternehmen, wie die Beklagte oder die P. Agrar GmbH N., in größerem Maße in Anspruch genommen würden, da die Verpflichtung zur Abführung des Teilgewinns verlängert würde. Damit schädige die Klägerin die ebenfalls zur Teilgewinnabführung verpflichtete Beklagte, die aufgrund der in höherer Summe verbleibenden Altschulden verpflichtet sei, einen erheblichen Mehrbetrag als Teilgewinn abzuführen, um den bewussten Ausfall der Teilgewinnabführung durch die Klägerin zu kompensieren.

Weiterhin fordere die Klägerin die Beklagte fortwährend zur Ladung zu Gesellschafterversammlungen auf, in welchen die Klägerin dann aber nicht erscheine. So sei die Klägerin in eklatant treupflichtwidriger Weise ohne jedwede Begründung nicht zu dem ersten Termin der Gesellschafterversammlung am 27.06.2016 erschienen, in Kenntnis des Umstandes, dass durch ihr Fernbleiben die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit nicht gegeben gewesen seien und die Beklagte neu habe laden müssen. In der Gesellschafterversammlung am 02.08.2016 habe der Vorstand der Klägerin, Herr H, heimlich mit seinem Mobiltelefon Tonaufnahmen gefertigt und damit die Vertraulichkeit des Wortes verletzt. Zudem habe Herr H. wahrheitswidrig behauptet,...

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