Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.08.2015; Aktenzeichen 10 O 3/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 07.08.2015 (Aktenzeichen 10 O 3/15) werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch die jeweilige andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger befuhr mit seinem Kraftrad Honda Hornet, amtliches Kennzeichen XX-XXXX, am 22.06.2014 gegen 10.50 Uhr den Weg in Richtung M. In diesem Bereich befinden sich Autobahnauffahrten und -abfahrten der Bundesautobahn 8, und in Fahrtrichtung des Klägers gilt ein Überholverbot (Zeichen 276). Die Beklagte zu 2 fuhr mit dem Pkw. pp. mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen XXXXXX. Das Kraftrad kollidierte mit dem vorderen linken Kotflügel des Pkw, und der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur des Beckens, eine Schlüsselbeinfraktur rechts und eine Schulterblattfraktur rechts, Schürfwunden des Unterarms sowie eine Rippenserienfraktur der dritten bis sechsten Rippe rechts. Noch am Unfalltag wurde der Kläger erstmals operiert, wobei ein so genannter Steinmannnagel durch das Bein implantiert wurde. Am 26.06.2014 erfolgte eine zweite Operation, bei der Platten angelegt und Schrauben sowie ein keramischer Knochenersatz im Becken rechts eingefügt wurden. Vom 22. bis zum 26.06.2014 musste der Kläger auf dem Rücken liegen unter ständigem Zug auf das rechte Bein. Am 08.07.2014 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen. Außerdem entstand bei dem Verkehrsunfall am Kraftrad des Klägers ein Sachschaden. Da das Fahrzeug der Zweitbeklagten bei der ... pp. in Luxemburg versichert ist, schrieb der Kläger sowohl den erstbeklagten Verein als auch die ... pp. GmbH als Regulierungsbevollmächtigte an und bat ohne Erfolg um die Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers hat diesem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.161,83 EUR erstattet. Die Beklagte zu 2 ist durch nach Rücknahme des Einspruchs (Beiakte Bl. 51) rechtskräftigen Strafbefehl des AG Saarbrücken (Aktenzeichen Cs 67 Js 851/14) vom 27.04.2015 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt worden (Beiakte Bl. 77 ff.).
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 2 sei unter Missachtung der Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs von der Autobahnabfahrt auf den M. Weg gefahren. Hierbei habe sie ihren Pkw an den rechten Fahrbahnrand dicht neben der
Leitplanke gesteuert und verzögert. Der Kläger habe ausweichen müssen und sei zu diesem Zweck nach links gezogen, um an dem Beklagten-Pkw vorbeizufahren. Plötzlich sei die Beklagte zu 2 ohne Betätigen eines Fahrtrichtungsanzeigers nach links gezogen, um erneut auf die Autobahn aufzufahren. Hierbei habe sie allerdings nicht die richtige Autobahnauffahrt benutzt, sondern diejenige, die für Fahrzeuge der Gegenfahrbahn vorgesehen sei. Die Beklagte zu 2 habe die durchgezogene Linie und die Sperrfläche sowie die Gegenfahrspur überfahren und sei hierbei gegen das in diesem Moment im Rahmen eines Ausweichmanövers links neben ihr befindliche Kraftrad des Klägers gestoßen.
Der Kläger hat weiter behauptet, er führe noch immer Reha-Maßnahmen durch. Infolge des Unfallereignisses sei im rechten Bein ein Nerv geschädigt, so dass der Kläger im gesamten rechten Bein bis zu den Zehenspitzen kein Gefühl habe und sich bis heute nur unter Zuhilfenahme von Krücken fortbewegen könne. Durch die Trümmerfraktur im Beckenbereich sei ein Dauerschaden mit vorzeitig eintretender Arthrose entstanden, und es sei fraglich, ob die volle Bewegungsfähigkeit des Beines wiederhergestellt werden könne.
Schließlich verlangt der Kläger Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.161,83 EUR auf der Grundlage eines Gesamtschadens von 141.000 EUR (= 90.000 EUR Schmerzensgeld + 500 EUR Haushaltsführungsschaden + mindestens 30.000 EUR Verdienstausfall) ersetzt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 22.06.2014 in ... pp. - M. Weg zwischen dem von dem Kläger geführten Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX und dem von der Beklagten zu 2 geführten ... pp. Pkw mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen XX-XXXX zu ersetzen und
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.161,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten ü...