Leitsatz (amtlich)
Zur Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts auf den angemessenen Unterhalt nach einer Übergangszeit von vier Jahren nach Rechtskraft der Scheidung bei 15 jähriger Ehedauer.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 02.06.2010; Aktenzeichen 2 F 177/08 S) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2.6.2010 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Saarbrücken - 2 F 177/08 S - in Ziff. III. und IV. teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die ersten vier Jahre nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 970 EUR und für die Zeit danach i.H.v. monatlich 656 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, die am 23.7.1993 die Ehe geschlossen haben, aus der der am 28.1.1994 geborene Sohn M. hervorgegangen ist, leben seit 22.4.2007 getrennt. Seit der Trennung lebt das gemeinsame Kind, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt. Auf den der Antragsgegnerin am 9.5.2008 zugestellten Scheidungsantrag wurde durch Urteil des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 2.6.2010 - 2 F 177/08 S - die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. I), der Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziff. II) und der Antragsteller unter Abweisung des weitergehenden Antrages verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt für die ersten vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung i.H.v. monatlich 884 EUR und für die Zeit danach i.H.v. monatlich 456 EUR zu zahlen (Ziff. III und IV). Das Urteil ist zu Ziff. I. und II. seit dem 21.10.2010 rechtskräftig.
Der Antragsteller ist seit Juni 2005 als Geschäftsführer bei der Fa. T. in K. beschäftigt. Sein monatliches Nettogehalt beträgt 4.170 EUR, die Steuererstattungen belaufen sich auf durchschnittlich 247 EUR monatlich. Der Vorteil für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs beläuft sich auf monatlich 400 EUR. Die monatlichen Beiträge für die eigene private Kranken -und Pflegeversicherung belaufen sich auf (rund) 620 EUR, der Krankenkassenbeitrag für M. auf 52 EUR. Die Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge belaufen sich auf 134 EUR und 26 EUR monatlich. Während der Trennungszeit leistete er an Kindes- und Ehegattenunterhalt monatlich 2.110,42 EUR.
Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt der Eheschließung im Land Hessen als verbeamtete Regierungsobersekretärin beschäftigt. Nach der Geburt des Kindes nahm sie in der Zeit vom 27.4.1994 bis zum 27.1.1997 Erziehungsurlaub, in der Zeit vom 28.1.1997 bis zum 31.12.1999 nahm sie Urlaub unter Wegfall der Bezüge. Infolge berufsbedingten Arbeitsplatzwechsels des Antragstellers ins Saarland schied die Antragsgegnerin mit Ablauf des 31.12.1999 aus dem Staatsdienst aus. Seitdem ging die Antragsgegnerin auch keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Seit April 2010 ist sie als Call-Center-Agent vollschichtig mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von 7,50 EUR, ab November 2010 von 8,50 EUR, beschäftigt. Sie leidet an einer angeborenen Hüftgelenksdysplasie und ist schwerbehindert (Grad der Behinderung: 70 %). Nach dem nach der letzten Operation in 2008 erstellten Gutachten für die Rentenversicherung ist die Antragsgegnerin fähig, vollschichtig leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend, in Tagesschicht bzw. Früh-/Spätschicht auszuüben. Bei fortgesetzter Beschäftigung im öffentlichen Dienst in Vollzeit beliefen sich die Bezüge derzeit auf 1.856 EUR netto monatlich.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller erstinstanzlich auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt i.H.v. 1.800 EUR monatlich in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse in der Lage sei, Ehegattenunterhalt in diesem Umfang zu zahlen. Neben einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt komme ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Betracht, weil der gemeinsame Sohn erhebliche schulische Probleme habe, die eine Therapie beim schulpsychologischen Dienst unerlässlich mache. Eine Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit könne ihr im Hinblick auf die von ihr entfalteten Bewerbungsbemühungen nicht vorgeworfen werden. Wegen ihrer Erkrankung sei ihr der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen, da sie in der Art der Beschäftigung mit Blick auf die in dem für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachten formulierten Ausschlüsse erheblich eingeschränkt sei. Auch habe sie in Folge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis dauerhafte ehebedingte Nachteile. Von daher komme auch eine Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht.
Der Antragsteller ist dem vollumfänglich entgegen getreten und hat auf Klageabweisung angetragen.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 58 ff. d.A.), die unter Ziff. II...