Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe von Mitgliederlisten. Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen 16 O 106/07) |
Tenor
I. Auf die Erstberufung des Beklagten wird das am 17. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 106/07 – in Ziffer 1. des Tenors teilweise dahingehend abgeändert, dass der Klageantrag zu 2. abgewiesen wird. Im Übrigen werden die Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.
II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Begründung:
A.
Der beklagte Verband ist ein Zusammenschluss von Selbständigen, Angehörigen freier Berufe, kleinerer und mittlerer Unternehmen und sonstigen Vereinigungen oder Einzelpersonen, die die Interessen von Selbständigen vertreten. Der Kläger ist Mitglied bei dem Beklagten. Er erstrebt mit seiner Klage die Herausgabe des vollständigen Mitgliederverzeichnisses des Beklagten, eine Liste jener Personen, die sich seit dem 30.11.2004 bei dem Beklagten um eine Mitgliedschaft beworben haben sowie die Feststellung, dass die bei der außerordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 30.11.2004 in Bonn und ferner die bei der außerordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse nichtig sind.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 151 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Herausgabe der verlangten Mitgliederlisten entsprechend den Anträgen zu 1. und 2. verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die im Jahre 2007 in M. gefassten Beschlüsse nichtig sind. Im Übrigen – soweit die Feststellung der Nichtigkeit der im Jahre 2004 in Bonn gefassten Beschlüsse nachgesucht wurde – hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger bereits aus allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ein durchsetzbarer Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift mit den Anschriften der Mitglieder zustehe, der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Belegen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern seit dem 30.11.2004. Die am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse seien jedenfalls deshalb nichtig, weil diese gegen elementare Wahlrechtsprinzipien verstoßen hätten. Da das ebenfalls zum Präsidentenamt kandidierende und letztlich gewählte Vereinsmitglied B 2 – im Gegensatz zu dem Kläger – im Vorfeld der Wahlen unstreitig über ein Mitgliederverzeichnis verfügt habe, das er zu Zwecken der Wahlwerbung habe nutzen können und auch genutzt habe, sei durch die Verweigerung der Herausgabe einer Mitgliederliste an den Kläger gegen das Prinzip der Chancengleichheit verstoßen worden. Demgegenüber könne sich der Kläger auf die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 30.11.2004 bereits deshalb nicht mehr mit Erfolg berufen, weil seinem diesbezüglichen Feststellungsantrag der Einwand der Verwirkung entgegenstehe.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien jeweils Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese erfolglos geblieben sind, weiterverfolgen. Die Parteien treten dabei dem Rechtsmittel der jeweils anderen Partei unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtstandpunkte entgegen und beantragen dessen Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung des Klägers sind nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Die Erstberufung des Beklagten hat teilweise und zwar hinsichtlich des Antrages zu 2. Erfolg (I.), die Zweitberufung ist demgegenüber unbegründet (II.).
I. Erstberufung des Beklagten:
1. a) Ohne Erfolg rügt der Beklagte die angeblich fehlende Prozessfähigkeit des Klägers und damit zusammenhängend, dass das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, zu der Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Zwar ist die Prozessfähigkeit einer Partei grundsätzlich in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen, die in § 56 ZPO genannten Prozessvoraussetzungen sind unverzichtbar. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der aus behaupteten Prozessvoraussetzungen Rechte für sich herleitet, für ihr Vorliegen die objektive Beweislast trägt. Regelmäßig trägt also der ein Sachurteil begehrende Kläger die Beweislast, dass er und der Beklagte partei- und prozessfähig sind (BGH NJW 1896, 1029). Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen, so dass es der sich hierauf berufenden Partei obliegt, entsprechende Tatsachen darzulegen, andernfalls ist aufgrund allgemein...