Leitsatz (amtlich)
Zu den Beweisanforderungen für den - hier nicht geführten - Nachweis eines sog. manipulierten Unfalls.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 04.12.2012; Aktenzeichen 6 O 28/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden die Beklagten unter Abänderung des Urteils der 6. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 4.12.2012 - 6 O 28/10 - und unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.860,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2009 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an die Klägerin 546,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.9.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtstreit nimmt die Klägerin die Beklagten nach einem Verkehrsunfallereignis auf Erstattung von Sachschaden und Zahlung von Nutzungsausfall in Anspruch.
Am 21.9.2009 nahm die Polizei in der Straße ..., einen Verkehrsunfall auf, an dem das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, damaliges amtliches Kennzeichen XXX-XXX, welches von dem Verlobten der Klägerin, dem Zeugen F. M., gesteuert wurde, und das von der Beklagten zu 2) gehaltene Fahrzeug der Marke VW-Golf, damals zugelassen mit einem Kurzkennzeichen, welches von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, beteiligt waren.
Die Beklagte zu 2) ist die Schwester der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) hatte den VW-Golf einen Tag vor dem Schadensereignis zu einem Preis von 400 EUR gekauft. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Zeuge M. waren vor dem Schadensfall wegen Betrugs polizeilich in Erscheinung getreten (Beiakte Seite 14). Die Beklagten zu 1) und 2) lebten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einem Haus in der ... straße, dessen Eigentümer der Zeuge Marcello M. M., ein Cousin des Zeugen F. M. ist. In dem Haus wird eine Pizzeria betrieben. Zeitweise betrieb der Zeuge Marcello M. M. die Pizzeria. Im September 2009 arbeitete der Beklagte zu 1) als Pizzafahrer in dieser Pizzeria.
Die Klägerin verfügte im September 2009 noch nicht über eine Fahrerlaubnis und arbeitete als Küchenhilfe, bis sie danach eine Pizzeria in Dudweiler übernahm. Der Mercedes wurde etwa 3-5 Monate nach dem Schadensereignis unrepariert zum Preis von 6.000 EUR weiterverkauft.
Die Klägerin hat behauptet, Eigentümerin des beschädigten Mercedes gewesen zu sein. Sie habe diesen am 1.4.2009 für 19.000 EUR gekauft und bar bezahlt, wie dies aus Kaufvertrag und Quittung (GA I Bl. 66, 79) hervorgehe. Der Unfall habe sich wie folgt ereignet: Der Beklagte zu 1) habe die Straße ... in Fahrtrichtung ... straße befahren. An der Einmündung zur Kaiserstraße habe der Zeuge F. M. verkehrsbedingt angehalten. Der Beklagte zu 1) sei aus Unachtsamkeit auf den Mercedes aufgefahren. Der Verkehrsunfall sei nicht abgesprochen gewesen. Den Beklagten zu 1) und 2) seien weder die Klägerin noch der Zeuge F. M. bekannt gewesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der auf Gutachterbasis abgerechneten Reparaturkosten i.H.v. 5.860,01 EUR (Gutachten GA I Bl. 5 ff.) sowie auf Zahlung von Nutzungsausfall für fünf Tage zu je 79 EUR, zusammen 395 EUR, in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
1. 6.255,01 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2009 zu zahlen;
2. einen weiteren Betrag i.H.v. 661,16 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) hat beantragt - zugleich im Wege der Streithilfe für die Beklagten zu 1) und 2) - die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 3) hat die Eigentümerstellung der Klägerin in Abrede gestellt, da diese nicht in der Lage gewesen sei, den Mercedes zu finanzieren. Sie hat bestritten, dass es an der bezeichneten Örtlichkeit überhaupt zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen sei. In jedem Fall läge eine Vielzahl von Indizien vor, aus deren Gesamtschau nur darauf geschlossen werden könne, dass es sich um einen abgesprochenen Unfall handele.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Soweit das LG die Überzeugung gewonnen habe, dass das Unfallereignis auf einer Absprache der Unfallbeteiligten beruhe, halte das angefochtene Urteil einer Überprüfung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht stand.
Gegen eine Unfallabsprache spreche zunächst der unstreitige Umstand, dass die Unfallbeteiligten die Polizeiinspektion in Saarbrücken-Brebach informiert hätten. Die aufnehmenden Bea...