Leitsatz (amtlich)

Eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben setzt neben dem Bestehen einer Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten voraus, dass dem Grunde nach ein Leistungsanspruch feststeht und lediglich der Anspruchsinhalt, zu dessen Bestimmung die Auskunft benötigt wird, noch offen ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen 12 O 291/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des LG Saarbrücken vom 17.11.2004 (AZ: 12 O 291/04) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Saarbrücken vom 17.11.2004 (AZ: 12 O 291/04) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Auskunft über deren Vermögensverhältnisse.

Der Ehemann der Beklagten und deren Kind kamen am 11.11.1980 bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Der Unfall wurde von einem Versicherungsnehmer der Rechtsvorgängerin der Klägerin schuldhaft verursacht. Die Beklagte erhob daraufhin vor dem LG Saarbrücken Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und den Unfallverursacher auf Schadensersatz wegen des ihr durch den Tod ihres Mannes entstandenen Haushaltsführungs-, Renten-, Steuer- und Unterhaltsschadens (Az: 3 O 29/82). In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.1984 schlossen die damaligen Parteien vor dem LG Saarbrücken einen Vergleich, dessen Ziff. II wie folgt lautete:

"Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin ab dem 1.1.1982 monatlich einen Betrag i.H.v. 918 DM."

Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.1984 (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.

Diesem Vergleich lag ein Vorschlag des Gerichts vom 31.5.1984 (Bl. 38 ff. d.A.) zugrunde, in dem das Gericht bei der Berechnung des monatlich zu zahlenden Betrages von 918 DM das Monatsnettoeinkommen des verstorbenen Ehemannes, das Einkommen der Klägerin, die Hälfte des aufgrund von Steuerbescheiden geschätzten Gaststätteneinkommens, die Fixkosten und die aufgrund des Todes des Kindes und des Ehemannes ersparten Unterhaltsleistungen berücksichtigt hat.

Nach Abschluss des Vergleiches eröffnete die Beklagte eine eigene Gaststätte mit dem Namen "B. M." in K..

Mit Schreiben vom 13.5.2003 (Bl. 14 d.A.) und mit Schreiben vom 20.6.2003 (Bl. 15 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunftserteilung über ihre Einkünfte aus Arbeit und aus Rente auf. Der Steuerberater der Beklagten, der Zeuge S., beantwortete diese Anfragen mit Schreiben vom 2.7.2003 (Bl. 16 d.A.), in welchem er mitteilte, dass die Beklagte mit der Gaststätte noch nichts verdient habe und eine monatliche Witwenrente von 750,92 EUR erhalte. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 3.7.2003 (Bl. 18 d.A.) auf, ihre letzten zwei Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der Beklagten.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft über ihre Einkünfte aus der Gaststätte, über ihre sonstigen Einkünfte, über die Höhe der von ihr bezogenen Witwenrente sowie über die Höhe der von ihr für ihre Wohnung zu zahlenden Miete. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, ihre Auskünfte durch Vorlage der entsprechenden Einkommensteuererklärungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Witwenrentenbescheide sowie des Mietvertrages zu belegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte eidesstattlich zu versichern.

Die Erteilung dieser Auskünfte sei erforderlich, um eine neue Unterhaltsberechnung vornehmen zu können und den von der Klägerin aufgrund des Vergleiches vom 28.11.1984 monatlich an die Beklagte zu zahlenden Betrag i.H.v. 918 DM nach unten korrigieren zu können. Die der damaligen Berechnung zugrunde liegenden Tatsachen hätten sich verändert, so dass eine abweichende und den neuen Verhältnissen angepasste Berechnung vorzunehmen sei. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht, dass

  • der verstorbene Ehemann der Beklagten am 4.4.2003 sein 65. Lebensjahr erreicht und nur noch Altersrente bezogen hätte, wodurch auch für die Beklagte nur noch ein niedrigeres Familieneinkommen zur Verfügung gestanden hätte,
  • die Einkommensverhältnisse der Beklagten sich dadurch erheblich verändert hätten, dass diese eine eigene Gaststätte eröffnet habe,
  • die Witwenrente der Beklagten erheblich gestiegen sei.

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen systematischen Aufstellung über ihre:

a) Bruttoeinkünfte nebst Abzügen für Steuern und Erläuterungen dieser Abzüge aus dem Gewerbebetriebe der Gaststätte "B. M." für die Kalenderjahre 2002, 2003;

b) sonstigen Einkünfte, insb. aus Kapitalvermögen, Miete sowie Steuererstattungen unte...

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