Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Teilurteil vom 22.05.1992; Aktenzeichen 15 O 1883/90) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 1992 verkündete Teil- und Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 1883/90 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der gemäß Vertrag vom 7.8.1984 eine Büroetage von den Beklagten mietete, begehrt Schadensersatz aufgrund eines Brandes, welcher sich am 18.11.1989 in den Mieträumen ereignete. Durch das angefochtene Teil- und Grundurteil hat das Landgericht seine Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und den hilfsweise im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht den Streitgegenständlichen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
1.
Zwar scheidet § 538 Abs. 1, 1. Alt. BGB in Verbindung mit % 537 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da der Kläger nicht nachzuweisen vermag, daß der als schadensursächlich in Betracht kommende Mangel bei Abschluß des Mietvertrages am 7.8.1984 bereits vorhanden war. Dies ist in der Berufungsinstanz außer Streit.
2.
Die Beklagten sind dem Kläger jedoch gemäß § 538 Abs. 1, 2. Alt. BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Davon, daß die dem Kläger gemäß vertrag vom 7.8.1984 vermietete Büroetage im Zeitpunkt des Schadensereignisses – 18.11.1989 – mit einem schadensursächlichen Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB behaftet war, ist aus den zutreffenden, von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogenen Gründen des angefochtenen Urteils, auf die insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, auszugehen.
Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, daß der Mangel auf einem Umstand beruht, den die Beklagten zu vertreten haben.
In rechtlicher Hinsicht ist insoweit von folgendem auszugehen:
Anerkanntermaßen gehört zur Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 536 BGB auch die Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen (BGH NJW 57/826; BGH VersR 66/81, 82; OLG Stuttgart ZMR 73/144, 145; OLG Hamm VersR 81/1161, 1162; Sternel, Mietrecht, 3.Aufl., II Rdnr. 87; Staudinger-Emmerich, Komm. zum BGB, 12.Aufl., §§ 535, 536 Rdnr.43; RGRK-Gelhaar, Komm. zum BGB, 12.Aufl., § 535, 536, Rdnr. 37; Soergel-Kummer, Komm. zum BGB, 11.Aufl., §§ 535, 536 Rdnr. 205; Palandt-Putzo, Komm. zum BGB, 52.Aufl., § 536 Rdnr.7; Bub/Treier-Krämer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III B Rdnr.1290). Bei der Vermietung von Räumen bezieht sich diese Verpflichtung auch auf außerhalb derselben liegende Teile, soweit diese, wie es vorliegend hinsichtlich der häuslichen Elektroinstallation der Fall ist, dazu dienen, die vertragsmäßige Benutzung der gemieteten Räume zu gewährleisten. Fehlt dem Vermieter die zur Durchführung der Überprüfung erforderliche Sachkunde, so muß er einen Sachverständigen hinzuziehen (Sternel a.a.O. m.w. Nachw.).
In welchen wiederkehrenden Zeitabständen derartige Überprüfungen vorzunehmen sind, hängt von den Umständen ab (vgl. BGH VersR 66/81; Soergel-Kummer a.a.O., §§ 535, 536 Rdnr.205). Bei technischen Anlagen sind insoweit die anerkannten Regeln der Technik maßgebend, wie sie in den jeweils einschlägigen technischen Vorschriften enthalten sind (vgl. Bub/Treier a.a.O., Rdnr. 1290). Als solche Regeln sind, wie sich sowohl aus § 1 Abs. 2 der 2. DVO zum Energiewirtschaftsgesetz vom 31.8.1935 (RGBl.37/918 ff.) als auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. R. anläßlich seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht vom 10.4.1992 (Bl. 281-284 d.A.) ergibt, die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) anzusehen (vgl. auch Soergel-Kummer aa0, Rdnr. 205). Die vorliegend einschlägige VDE-Bestimmung DIN 0105 verweist wegen der Prüffristen unter anderem auf die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (vgl. Teil I Abschnitt 5.3 Anm. 2). Gemäß der hiernach einschlägigen VGB 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” sind elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel mindestens alle vier Jahre, Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen mindestens alle 6 Monate zu prüfen.
Diese Prüffristen waren vorliegend auch von den Beklagten einzuhalten. Ihr Einwand, bei den in der VDE-Bestimmung DIN 0105 in Bezug genommenen VGB 4 handele es sich nur um Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die für Außenstehende keine Verbindlichkeit hätten, ist demgegenüber unerheblich. Denn hinsichtlich der Beklagten als Vermietern der dem Kläger überlassenen Büroräume ist insoweit allein entscheidend, daß die in den genannten Bestimmungen festgelegten Prüffrist...