Verfahrensgang

AG Völklingen (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 8 F 567/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 1.4.2003 verkündete Urteil des AG – FamG – in Völklingen – 8 F 567/01 – teilweise abgeändert und im 3. Absatz der Entscheidungsformel (nachehelicher Unterhalt) wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung i.H.v. (Elementarunterhalt: 401,75 Euro + Krankenvorsorgeunterhalt: 85,25 Euro =) 487 Euro und beginnend mit dem vierten Jahr ab Rechtskraft der Scheidung i.H.v. 246 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 %. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des FamG.

 

Tatbestand

Der am 1918 geborene, 85 Jahre alte Antragsteller und die am 1937 geborene, 66 Jahre alte Antragsgegnerin haben am 1998 die – kinderlos gebliebene – Ehe geschlossen. Anfang Oktober 2000 hat der Antragsteller die eheliche Wohnung in verlassen. Seither haben die Parteien getrennt gelebt.

Beide Parteien sind Rentner. Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Renteneinkommen i.H.v. insgesamt 1.817,27 Euro. Seine vormalige Wohnung in einem Wohnhaus in, an dem er ein Nießbrauchsrecht innehat, hat er seit der Eheschließung vermietet. Nach der trennungsbedingten Rückkehr hat er ein Zimmer im Erdgeschoss des Hauses sowie eine „Sommerküche” im Keller ohne eigene sanitäre Einrichtungen bezogen. Der Antragsteller ist mittlerweile pflegebedürftig. Seit 20.3.2003 lebt er – zunächst in Kurzzeitpflege, mittlerweile dauerhaft – in einem Pflegeheim. Mit Wirkung vom 2.5.2003 ist er in Pflegestufe II eingestuft. Durch Beschluss des AG in Völklingen vom 13.11.2002 – 2-VII W 135/02 – ist eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung im vorliegenden Scheidungsverfahren angeordnet.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Krankenpflegerin. Vor der Eheschließung mit dem Antragsteller hat sie zuletzt als Hauswirtschafterin gearbeitet. Mit Bescheid vom 23.12.1998 wurde ihr auf Antrag vom 8.10.1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente – beginnend am 1.10.1998 – zuerkannt. Seit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bezieht sie eine Altersrente i.H.v. monatlich 483,72 Euro netto.

Der Antragsteller hat erstmalig mit Eingang am 7.12.2000 beim AG – FamG – in Völklingen – die Ehescheidung begehrt. Das FamG hat diesen Antrag durch Urt. v. 10.4.2001 – 8 F 653/00 – mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vorlägen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist durch Senatsurteil vom 27.9.2001 – 6 UF 58/01 – rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Mit Eingang am 11.10.2001 – der Antragsgegnerin am 28.11.2001 zugestellt – hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erneut auf Ehescheidung angetragen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich um Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Mit Eingang am 7.2.2002 hat sie den Antragsteller im Verbund auf nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 916,26 Euro in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich insoweit auf Klageabweisung angetragen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend in Bezug genommen wird, hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat es die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch. Daneben verfolgt sie einen nachehelichen Unterhaltsanspruch i.H.v. monatlich 753,61 Euro Elementarunterhalt sowie 100,06 Euro Krankenvorsorgeunterhalt weiter.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Akten des Trennungsunterhaltsverfahrens der Parteien – 9 UF 26/02 – waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Berufung der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch ist nicht begründet.

Nach § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Scheitern der Ehe wird hier unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung unstr. seit mehr als drei Jahren – nämlich seit Oktober 2000 – getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Härtegründe i.S.v. § 1568 BGB liegen nicht vor. Danach soll eine Ehe u.a. dann nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt,...

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