Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch wegen Versteigerung schuldnerfremdner Sachen
Leitsatz (amtlich)
a) Wird der Gegenstand einer Drittwiderspruchsklage (im Fall: ein zugunsten der Beklagten gepfändeter Pkw) während des Berufungsrechtszugs versteigert, so stellt die Umstellung des Klageantrags, mit der der Kläger nunmehr Schadens- bzw. Wertersatz begehrt, gem. § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar.
b) Macht der Kläger von einer ihm rechtzeitig zugegangenen Anordnung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch und legt er diese dem Gerichtsvollzieher nicht nach § 775 Nr. 2 ZPO vor, so beschränkt sich die Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Leistung von Schadensersatz wegen mitwirkendem Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung auf den Versteigerungserlös.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen 4 O 116/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 4 O 116/07 - dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 6.400 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19.4.2008 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des ersten und 43 % der Kosten des zweiten Rechtszugs, die im Übrigen dem Kläger zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger hat sich im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung in ein (angeblich) dem Kläger gehörendes Fahrzeug gewandt. Nach durchgeführter Versteigerung verlangt er nunmehr Schadens- bzw. Wertersatz. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte gewährte dem Zeugen F. S., der das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Alfa Romeo GT mit der Fahrzeug-Ident.- Nr. ...8, zum Preis von 28.000 EUR erwerben wollte, am 24.6.2005 einen persönlichen Ratenkredit i.H.v. 30.000 EUR. Nachdem die Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Zeuge in dem Darlehensantrag falsche personenbezogene Daten angegeben und außerdem eine fingierte Lohnbescheinigung vorgelegt hatte, kündigte sie den Kredit und erwirkte am 13.7.2006 beim LG Saarbrücken einen Arrestbefehl, durch den wegen einer Forderung i.H.v. 36.123,81 EUR nebst Zinsen der Arrest in das Vermögen des Zeugen angeordnet wurde (Bl. 33 bis 35d. BA 4 O 271/06). Am 26.7.2006 ließ die Beklagte das Fahrzeug durch den Gerichtsvollzieher pfänden.
Mit der Behauptung, nicht der seit dem 28.6.2005 im Fahrzeugbrief eingetragene Vollstreckungsschuldner S., sondern er, der Kläger, sei Eigentümer des gepfändeten Fahrzeugs, wandte sich der Kläger im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung. Zum Eigentumserwerb hat der Kläger im PKH- Prüfungsverfahren vorgetragen, der Zeuge S. habe ihm den Alfa Romeo nach dem Erwerb Ende August/Anfang September 2005 aufgrund eines mündlich geschlossenen Kaufvertrages zum Preis von 23.500 EUR verkauft und übereignet. Einen Teilbetrag von 16.000 EUR, den er dem Zeugen bereits im Juni 2005 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs bar übergeben habe, sei verrechnet worden. 5.500 EUR habe der Zeuge S. durch Abtretung des Kaufpreisanspruches des Klägers aus dem Verkauf von dessen gebrauchtem Pkw (Bl. 68, 69 d.A.) und die restlichen 2.000 EUR in der Zeit von August bis November 2005 in Monatsraten zu je 500 EUR bar erhalten. In der landgerichtlichen Anhörung hat der Kläger den Vortrag modifiziert und erklärt, der Zeuge S. habe das Fahrzeug zwar gekauft. Danach habe er dem Kläger jedoch absprachegemäß hälftiges Miteigentum übertragen und Mitbesitz eingeräumt. Der Anteil des Klägers am Kaufpreis von 28.000 EUR seien die im Juni 2005 dem Zeugen S. bar übergebenen 16.000 EUR gewesen. Da der Zeuge wegen aufgetretener Mängel mit dem Fahrzeug unzufrieden gewesen sei und er sich von diesem habe trennen wollen, habe er seinen Miteigentumsanteil unter Aufgabe des Mitbesitzes auf den Kläger übertragen, der hierdurch Alleineigentum erlangt habe. Bei der Festlegung des Kaufpreises sei eine Wertminderung wegen eines vom Zeugen S. verursachten Schadens berücksichtigt worden, dessen fachgerechte Beseitigung Kosten von 7.300 EUR verursacht habe. Der Fahrzeugbrief sei nicht auf den Kläger umgeschrieben worden, weil der Kläger das wegen des Verlustes seines Personalausweises nicht habe tun können. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Pfändung des Fahrzeugs Alleineigentümer und -besitzer des Pkw gewesen. Das Fahrzeug habe unstreitig vor der Garage des klägerischen Anwesens gestanden und der Kläger habe sich im Besitz sämtlicher Fahrzeugschlüssel sowie des Kraftfahrzeugbriefes befunden. Den Fahrzeugschlüssel habe er dem Gerichtsvollzieher ausgehändigt. Den Brief habe er diesem nicht herausgeben wollen, damit er sein Eigentum belegen könne. Dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs sei, werde im Übrigen nach ...