Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines Urteils betreffend Kindesunterhalt
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Urteil vom 07.07.1999; Aktenzeichen 4 F 51/98 UKi) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 7. Juli 1999 – 4 F 51/98 UKi – lediglich ein Urteilsentwurf ist.
Die Sache wird daher zur erneuten Verhandlung und zur Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in St. Ingbert – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Töchter C. geboren … 1977, I., geboren … 1979, und L. geboren … 1986, hervorgegangen. Die beiden älteren Töchter sind inzwischen volljährig. Die jüngste Tochter L. lebt im Haushalt der Beklagten.
Durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 11. August 1993 – 4 F 86/93 UE, UKi – ist der Kläger verurteilt, an die Beklagte „einen Gesamtkindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.200 DM zu zahlen”.
Durch notarielle Vereinbarung vom 28. November 1994 haben die Parteien wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.
Mit seiner im Februar 1998 eingegangenen, gegen die Beklagte gerichteten Klage hat der Kläger Abänderung des Teilanerkenntnisurteils dahin erstrebt, dass er ab Februar 1998 lediglich noch monatlichen Kindesunterhalt von 330 DM „zu Händen der Beklagten” zu zahlen hat. Mit seiner im Mai 1998 eingegangenen Klageerweiterung hat er von der Beklagten für den Fall des Erfolgs der Abänderungsklage Rückzahlung des während der Dauer des Abänderungsverfahrens überzahlten Unterhalts beansprucht.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Teilanerkenntnisurteil dahin abgeändert, dass „der Kläger ab Februar 1998 zu Händen der Beklagten für das Kind L. einen monatlich jeweils bis zum dritten Werktag zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von 330 DM zu zahlen hat.”
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte – wie bereits erstinstanzlich – völlige Klageabweisung.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte rügt, dass das angefochtene Urteil nicht ordnungsgemäß verkündet sei. Von einer Verkündung könne frühestens am 13. Januar 2000, dem Tag der Zustellung des Urteils an die Beklagte, ausgegangen werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig und führt in der Sache insoweit zu einem vorläufigen Erfolg, als festzustellen ist, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil lediglich um einen Urteilsentwurf handelt. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und zur Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Nach dem Akteninhalt steht fest, dass durch das Familiengericht in dem zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit wirksam kein Urteil verkündet worden ist.
Die Verkündung eines Urteils kann ausschließlich durch das Verkündungsprotokoll, nicht durch den Verkündungsvermerk und – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Sonderfällen des § 310 Abs. 3 ZPO – auch nicht durch eine Zustellung an die Parteien ersetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1984 – 6 UF 171/83 (UKi, UE); OLG Zweibrücken, Urteil vom 19. September 1995 – 5 U 62/93, Juris-Dokument Nr. KORE 4221999600; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1995, 511).
Zwar befindet sich ein für den 7. Juli 1999 vorbereitetes Verkündungsprotokoll bei den Akten, das jedoch nicht unterschrieben ist (§ 163 Abs. 1 ZPO) und deshalb kein gültiges Sitzungsprotokoll darstellt (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 1999, § 163, Rz. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 163, Rz. 9). Gemäß § 165 ZPO ist somit davon auszugehen, dass eine Verkündung des Urteils an diesem Tag unterblieben ist. Im Übrigen ist nach dem weiteren Akteninhalt auch widerlegt, dass das Urteil am 7. Juli 1999 verkündet worden ist. Nach dem Vermerk des Familienrichters vom 15. Oktober 1999 musste der (für den 7. Juli 1999 anberaumte) Verkündungstermin „wegen zweifacher Krankheit und dreiwöchigen Urteils” verschoben werden und war inzwischen die Versetzung des Familienrichters erfolgt. Hinzu kommt, dass das Urteil gemäß Vermerk der Geschäftsstelle erst am 28. Oktober 1999 dort eingegangen ist. Aus alldem folgt zwingend, dass das Urteil am 7. Juli 1999 nicht verkündet worden sein kann. Ein weiteres Verkündungsprotokoll befindet sich nicht bei den Akten. Sonstige Anhaltspunkte für eine Verkündung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Ist eine Entscheidung – wie hier – nicht verkündet worden, so handelt es sich bei dem den Parteien zugestellten „Urteil” in Wahrheit nur um einen Urteilsentwurf, der auch nicht Gegenstand einer die Berufungsfrist des § 516 ZPO in Lauf setzenden wirksamen Zustellung sein kann (vgl. BGH, NJW 1996, 1969, 1970; NJW 1995, 404, jeweils m.w.N.).
Auf die Berufung gegen ein derartiges ...