Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 120/20) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 120/20 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.434,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einem britischen Lebensversicherer, Rückabwicklungsansprüche nach Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag, auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, geltend. Er hatte bei der seinerzeit unter "C. M. I. Limited" firmierenden Beklagten am 17. November 2004 einen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages, Typ "Wealthmaster Classic", gestellt, der ausweislich des Versicherungsscheins vom 8. Dezember 2004 (Versicherungsschein-Nr. ..., Anlage K2) mit Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 und einer Laufzeit von 30 Jahren zustande gekommen war und auf den nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen deutsches Recht Anwendung fand. Der Kläger erhielt im Zuge der Beratung von seinem Versicherungsmakler eine Broschüre mit einer einleitenden Beschreibung, den Verbraucherinformationen, dem Antragsformular und den Policenbedingungen ausgehändigt (Anlage B1). Das von ihm unterzeichnete Antragsformular (Anlage B2) enthielt im Abschnitt "K. - Unterschriften" eine vom Kläger gesondert unterzeichnete Bestätigung, dass ihm die Verbraucherinformationen, die Policenbedingungen für den Vertrag sowie eine Musterberechnung, die die mögliche Entwicklung des Vertrages zeigt, ausgehändigt worden seien. Außerdem enthielt es im Abschnitt "I. - Erklärung des/der Antragstellers/Antragstellerin" am Ende in einem gesonderten Absatz eine in Fettdruck gehaltene Belehrung folgenden Wortlautes:
"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformationen von dem Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Rücktrittserklärung."
In dem Anschreiben vom 8. Dezember 2004 (Anlage B4), mit dem die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein übersandte, hieß es:
"Anbei übersenden wir Ihnen Ihren Versicherungsschein, der in Verbindung mit den Wealthmaster Classic Plan Policenbedingungen NG015/0204 zu lesen ist."
des Weiteren, durch Kursivschrift drucktechnisch hervorgehoben in einem eigenen Absatz:
"Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens vom oben genannten Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die in diesem Fall bereits gezahlten Beiträge werden wir dann erstatten."
Im Jahr 2005 teilte der Kläger der Beklagten die Änderung seiner Bankverbindung für Auszahlungen und Einziehungsermächtigungen mit. Am 14. März 2007 erteilte er der Beklagten eine weitere Einziehungsermächtigung für rückständige Beiträge in Höhe von 110,- Euro. Im Jahr 2008 widersprach er der ursprünglichen Vereinbarung einer automatischen Beitragserhöhung von jährlich 5 Prozent und bat um Aussetzung für das kommende Jahr. Auch in den Jahren 2009 und 2010 bat er darum, die automatische Beitragserhöhung für das jeweils kommende Jahr auszusetzen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 teilte er der Beklagten erneut eine Adressänderung mit. Am 11. Januar 2012 kündigte er den Versicherungsvertrag zum 1. Februar 2012, woraufhin die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 5.727,59 Euro sowie eine weitere Teilauszahlung in Höhe von 115,- Euro an den Kläger auszahlte (Anlage K4). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf § 8 Abs. 5 VVG a.F. den Rücktritt vom Vertrag (Anlage K5). Seine Aufforderung, den Rücktritt anzuerkennen und die vollständig eingezahlten Prämien zuzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Kläger zu bezahlen, wies die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zurück (Anlage K 6). In Ansehung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 145 GA).
Der Kläger hat zur Begründung seines auf 5.434,75 Euro bezifferten Rückzahlungsanspruchs die Auffassung vertreten, er sei bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden; infolgedessen sei die dort bestimmte Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt wurden und eine Lösung vom Vertrag weiterhin möglich. Die im Antragsformular erteilte Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen, weil sie zwar fett gedruckt, jedoch unter einer irreführenden Überschrift platziert gewesen sei. Die dort angegebene Frist von 14 Tagen sei wegen der vor Vertragsschluss erfolgten Gesetzesänderung auf 30 Tage zu kurz und deswegen fehlerhaft gewesen. Der zurückzuerstattende Betrag...