Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung von Mietern eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des Mietfahrzeugs an anderen Fahrzeugen des Vermieters entstehen.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 3 C 778/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.7.2005 verkündete Urteil des AG Saarbrücken - Az. 3 C 778/04 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.287,49 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Rückzahlung eines Geldbetrages, den die Beklagte von ihrem Kreditkartenkonto abbuchen ließ.
Die Beklagte betreibt eine Fahrzeugvermietung. Die Klägerin und der Zeuge S. mieteten bei der Beklagten für den 21.7.2003 von 8.00 bis 16.00 Uhr einen Lkw DB 814 mit Hebebühne. In dem Mietvertrag ist die Klägerin als Erst- und der Zeuge S. ist als Zweitmieter angeführt. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 EUR abgeschlossen wird. Der Mietvertrag nimmt auf die AGB der Klägerin Bezug, die auf der Vertragsrückseite abgedruckt sind (Bl. 20 d.A.).
Bei der Fahrzeugrückgabe - diese ist laut Rückgabeprotokoll (Bl. 21 d.A.) am 21.7.2993 gegen 16.10 Uhr erfolgt - beschädigte der Zeuge S. beim Einparken einen auf dem Betriebsgelände abgestellten Mercedes Sprinter der Beklagten. Der Mercedes Sprinter war mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR vollkaskoversichert.
Die Beklagte stellte der Klägerin Schäden von insgesamt 2.098,19 EUR in Rechnung (Bl. 4 d.A.) und buchte diesen Betrag vom Kreditkartenkonto der Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr 1.570,28 EUR zu Unrecht berechnet und von ihrem Konto vereinnahmt. Sie begehrt Rückzahlung dieses Betrages. Von den zu Beginn des Prozesses streitigen Schadenspositionen sind für das Berufungsverfahren lediglich Folgende von Bedeutung:
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht zum Ersatz der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR verpflichtet, welche die Beklagte aufgrund der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung des Mercedes Sprinter habe tragen müssen, nachdem der Haftpflichtversicherer des gemieteten Lkw die Regulierung der Schäden am Sprinter unter Hinweis auf § 11 Nr. 2 AKB abgelehnt hat. Die Klägerin meint weiter, die Beklagte habe ihr zu Unrecht unter Hinweis auf Ziff. 10 Abs. 2 der AGB einen reparaturbedingten Mietausfall von einem Tag i.H.v. 287,49 EUR brutto in Rechnung gestellt. Eine entsprechende Zahlungsverpflichtung ergebe sich auch nicht, wie von der Beklagten hilfsweise unter Berufung auf Ziff. 6 S. 6 ihrer AGB geltend gemacht, als Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs. Die Hilfsaufrechnung in Höhe eines Betrages von 150 EUR wegen eines Mietausfallschadens für den Mercedes Sprinter greife ebenfalls nicht durch.
Das AG hat der Klage in Höhe eines Betrages von 1.332,54 EUR nebst Zinsen stattgegeben.
Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte strebt mit ihrem Rechtsmittel eine Abweisung der Klage an, soweit sie zur Zahlung von mehr als 45,05 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, das LG habe die Selbstbeteiligung von 1.000 EUR rechtsfehlerhaft als nicht ersatzfähig angesehen. Auch den reparaturbedingten Mietausfallschaden des Lkw von 287,49 EUR, für dessen verspätete Rückgabe sie gem. Ziff. 6 der AGB hilfsweise den gleichen Betrag geltend macht, müsse die Klägerin tragen. Die Hilfsaufrechnung i.H.v. 150 EUR greife ebenfalls durch.
Die Beklagte beantragt (Bl. 101, 137, 156 d.A.), die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 45,05 EUR nebst Zinsen hieraus verurteilt wurde.
Die Klägerin beantragt (Bl. 122, 138, 156 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2006 Bezug genommen.
B. Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form - und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Die Zuständigkeit des Saarländischen OLG ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos. Das AG hat zu Recht dahin entschieden, dass die Beklagte der Klägerin im zur Berufung angefallenen Umfang unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB) zur (Rück-) Zahlung verpflichtet ist. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch recht...