Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 374/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird - soweit beim Senat angefallen - das am 29.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 374/16) einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.9.2015 in D., Luxemburg, auf der A 13 in Richtung Saarbrücken ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrer und Halter des Pkw Audi A4, amtl. Kennzeichen: XXX-XX XX, und der Zeuge M. als Fahrer und Halter des bei der Beklagten versicherten Lkw Renault, amtliches Kennzeichen: XX-X XXXX

Der Kläger wohnt ausweislich der Klageschrift in L.; die Adresse des Zeugen M., unter der er zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnte, ist in der Klageerwiderung mit K.-St. angegeben. Aus dem Nummernschild des Fahrzeugs des Zeugen M. folgt dessen Zulassung in P.

Der Zeuge M. befuhr die A 13 auf der rechten Fahrspur in Richtung Saarbrücken im Zuge stockenden Verkehrs; der Kläger wollte von rechts von der Auffahrspur kommend auf die A 13 auffahren. Hier kam es beim Einfädeln vor den Lkw des Beklagten zu einer Kollision.

Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug mit einer Notreparatur gemäß Rechnung der Firma Pu. vom 15.10.2015 (Bl. 158 der Akte) in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand bringen. Mit Kaufvertrag vom 18.05.2016 (Bl. 80 der Akte) wurde es sodann zum Preis von 8.000,00 EUR verkauft.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 (Anlagenband) hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 12.088,03 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat auf Basis einer eigenen Schadensberechnung und unter Zugrundelegung einer Mithaftung des Zeugen M. in Höhe von 30 % (Abrechnungsschreiben vom 18.03.2016, Anlageband) auf den Anspruch des Klägers Zahlungen geleistet und zwar 1.247,94 EUR auf die Netto-Reparaturkosten sowie 9,00 EUR auf die Auslagenpauschale. Darüber hinaus wurden aus dem von der Versicherung zu Gunsten des Klägers errechneten Schadensbetrag die geltend gemachten Sachverständigenkosten in vollständiger Höhe von 1.437,94 EUR unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich mit gesetztem linken Blinker an die A 13 herangetastet. Er sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (ca. 7 km/h, Bl. 46 der Akte). Vor dem Lkw des Zeugen M. habe sich eine ausreichend große Lücke aufgetan, in die er hineingefahren sei. Er gehe davon aus, dass der Lkw zu diesem Zeitpunkt gestanden habe. Er habe dann sein Fahrzeug, das sich noch in Schrägstellung befunden habe, verkehrsbedingt anhalten müssen. Sein Fahrzeug habe sich mit mehr als der Hälfte, auch mit dem Heck, bereits auf der Fahrspur des Zeugen M. befunden (Bl. 3, 60 der Akte). Der Fahrstreifenwechsel sei abgeschlossen gewesen (Bl. 4 der Akte). Der Zeuge M. sei infolge Unaufmerksamkeit von hinten auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Es habe eine queraxiale Überdeckung vorgelegen; bei der Kollision sei ein Teil der vorderen Stoßstange des Lkw herausgerissen worden (Bl. 46 der Akte). Der Lkw habe sodann das Fahrzeug des Klägers nach rechts zurück auf die Auffahrspur geschoben und sei an dessen linker Fahrzeugseite vorbeigeschrammt (Bl. 4 der Akte).

Der Zeuge M. habe gegen das in Luxemburg in dieser Situation geltende Reißverschlussverfahren verstoßen; er habe den Kläger einfahren lassen müssen (Bl. 47 der Akte). Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass der Lkw ihn einfädeln lassen würde.

Da der Zeuge M. von hinten auf den Pkw des Klägers aufgefahren sei, greife diesem gegenüber ein Beweis des ersten Anscheins für dessen Verschulden (Bl. 5 der Akte). Im Übrigen sei die erhöhte Betriebsgefahr des Lkw zu berücksichtigen.

Durch den Unfall seien dem Kläger Reparaturkosten gemäß Gutachten in Höhe von 9.820,00 EUR netto bei gleichzeitig verbleibender merkantiler Wertminderung gemäß Gutachten in Höhe von 800,00 EUR entstanden. Auf den späteren Verkauf/Erlös des Fahrzeugs komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da dieser erst im Mai 2016, also nach Ablauf der sog. Haltefrist von sechs Monaten, erfolgte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. 9.393,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2015 gem. § 247 BGB und

2. an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 624,44 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2015

zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Unfallschilderung des Klägers sei unzutreffend. Der Zeuge M. habe die rechte Fahrspur genutzt und im Zuge des Stop-and-Go-Verkehrs ein vor dem Kläger befindliches Auto einfädeln lassen. Der Kläger habe dann noch versucht...

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