Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 10 O 7/17) |
Tenor
1. Auf die Erstberufung des Beklagten wird das am 13.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 10 O 7/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und im Tenor unter Ziffer 1) und 2) wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 25 % gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 25 % der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.07.2016 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
2. Die Zweitberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.07.2016 gegen 15:40 Uhr auf der L 108 zwischen H. und S. im unteren Bereich der sog. "Staffel", einem serpentinenartigen Verlauf der Landstraße, ereignet hat.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad nebst rechtsseitig angehängtem Beiwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X-XXX die L 108 aus H. kommend in Richtung S.. In Fahrtrichtung des Klägers ist die Strecke bergabfallend. Im unteren Bereich der Strecke, ca. 50 m vor dem dort befindlichen Parkplatz, geriet der Kläger in einer im Vergleich zum vorhergehenden Kurvenverlauf der Straße deutlich engeren Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem entgegenkommenden Tanklastzug mit dem amtl. ungarischen Kennzeichen XXX-XXX (Zugmaschine) bzw. YYY-YYY (Auflieger), der von dem Zeugen N. gesteuert wurde. Zur genauen Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbilder Blatt 12 ff. der beigezogenen Verkehrsunfallakte sowie die Luftbilder Blatt 163 f. und die Anlagen zum Protokoll vom 16.11.2018 (nach Blatt 258 der Akte) verwiesen.
Unmittelbar vor der Kollision hatte der Zeuge N. auf der Höhe des Parkplatzes einen Fahrradfahrer, den Zeugen O., überholt. In diesem Bereich ist ein Überholverbot in Form einer durchgezogenen Linie angeordnet; die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Bei dem Unfall wurde der Kläger lebensgefährlich verletzt. Er wurde im Klinikum Ort notfallmäßig versorgt und befand sich dort in der Zeit vom 01.07.2016 bis 03.08.2016 in stationärer Behandlung. Er wurde für 3 Tage in ein Schmerzkoma versetzt und anschließend für 5 Tage künstlich beatmet; es erfolgten 4 operative Eingriffe. In der Zeit vom 06.09.2016 bis 17.10.2016 befand sich der Kläger in Reha. Zu den Verletzungen des Klägers im Einzelnen, die als solche beklagtenseits nicht bestritten worden sind, wird auf die Klageschrift (Blatt 45 ff. der Akte) verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Kontrolle über sein Motorrad nur deshalb verloren, weil er den Sattelzug auf seiner Fahrspur wahrgenommen habe. Dieser habe den Fahrradfahrer nur 40 - 50 m vor dem späteren Kollisionsort überholt und sei beim Überholen auf die Fahrspur des Klägers gewechselt. Der Kläger habe daher eine Notbremsung durchgeführt, wodurch sich sein Motorrad um 90° gedreht habe. Er sei dabei auf die aus seiner Sicht linke Fahrspur geraten und dort, nur 2 - 3 Sekunden nach Beendigung des Überholvorgangs des Sattelzuges, mit diesem kollidiert. Er sei ein erfahrener Motorradfahrer und verfüge über eine erhebliche Fahrpraxis. Er habe seit 1990 einen Motorradführerschein und lediglich den Beiwagen erst im Frühjahr 2016 angeschafft.
Er sei zuvor mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h gefahren. Zum Kollisionszeitpunkt habe er sein Motorrad bereits nahezu zum Stillstand abgebremst gehabt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte uneingeschränkt für den Verkehrsunfall hafte, da allein das verkehrswidrige Verhalten des Fahrers des Sattelzuges für diesen ursächlich gewesen sei. Der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Fahrer des Sattelzuges den Fahrradfahrer, den Zeugen O., nicht überholt hätte.
Zu den Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls hat der Kläger behauptet, er habe einen dauerhaften Gesichtsfeldsausfall im Bereich des rechten Auges erlitten. Er sei aufgrund des Unfalls seit dem 01.07.2016 arbeitsunfähig. Die Auswirkungen des Schadensereignisses auf das Leben und die Freizeitgestaltung des Klägers seien einschneidend. Unfallbedingt sei der Kläger auch nicht mehr in der Lage, die zuvor von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten auszuführen.
Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 EUR für angemessen gehalten. Der weiter geltend gemachte Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, da die Höhe des letztendlich ...