Leitsatz (amtlich)
Zu den zivilprozessualen Anforderungen an die Identifizierung der (angeblichen) Unfallverursacherin bei Verletzung einer Fußgängerin.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 55/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2018 (Aktenzeichen 6 O 55/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin verließ am 11.11.2013 gegen 7.50 Uhr das Hausgrundstück in B. und wollte die Straße überqueren, um zur Zeugin S. K. zu gelangen und mit ihr gemeinsam in die Schule zu gehen. Als die Klägerin sich in der Mitte der Straße befand, wurde sie von einem Kraftfahrzeug angefahren, fiel auf die Motorhaube und stürzte über den rechten Kotflügel auf die Straße. Sie humpelte zunächst zu der Zeugin S. K., wurde später von ihrer Mutter, der Zeugin R. H., zum Hausgrundstück zurückgeführt und dort auf der Außentreppe abgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken stellte ein danach gegen die Beklagte zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch Verfügung vom 17.06.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (Beiakte Bl. 181 f.). Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 18.08.2015 zurückgewiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.800 EUR und Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 33 EUR, für die am Unfalltag beschädigte Jeanshose in Höhe von 40 EUR und für eine neue Brille in Höhe von 129,50 EUR in Anspruch. Sie hat behauptet, bei dem unfallbeteiligten Kraftfahrzeug habe es sich um den dunkelblauen VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXXX gehandelt, dessen Halter der Beklagte zu 2 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3 ist, und der von der Beklagten zu 1 geführt worden sei.
Als die Klägerin nach dem Unfall auf der Außentreppe gesessen habe, habe die Beklagte zu 1 auf sie eingeredet und ihr die Schuld an dem Unfall gegeben. Danach habe die Beklagte zu 1 noch mit der Mutter der Klägerin geredet, sei dann jedoch wieder in das Fahrzeug eingestiegen und Richtung Ortsmitte davon gefahren, als die Mutter der Klägerin im Haus den Notarzt verständigt habe.
Auf Grund des Unfalls habe die Klägerin eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde an der linken Augenbraue, einen Bruch des Schienbeins und eine Prellung des Wadenbeins erlitten. Sie sei vom 11. bis zum 14.11.2013 im Krankenhaus stationär behandelt worden, dabei täglich von ihrer Mutter besucht worden und habe sechs Wochen eine Oberschenkel-Gipsschiene tragen müssen. Außerdem habe sie sechs Wochen nicht am Schulunterricht und weitere Wochen nicht am Sportunterricht teilnehmen können.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.002,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen und
2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 582,72 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, dass die Beklagte zu 1 am 11.11.2013 gegen 7.50 Uhr mit dem Pkw VW Scirocco die Straße in B. befahren, die Klägerin angefahren und sich danach mit der Mutter der Klägerin unterhalten habe und schließlich weggefahren sei. Richtig sei vielmehr, dass die Beklagte zu 1 an dem Tag erkrankt und zum Unfallzeitpunkt mit dem Beklagten zu 2 zu Hause gewesen sei, wobei das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in der Garage gestanden habe und nicht benutzt worden sei. Darüber hinaus seien an dem Pkw des Beklagten zu 2 keinerlei Schäden vorhanden, die zwangsläufig hätten vorhanden sein müssen, falls das Fahrzeug tatsächlich mit der Klägerin kollidiert wäre. Die Schadenshöhe haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Schließlich haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klägerin (Bl. 70 f. d. A.), die Beklagte zu 1 (Bl. 72 f. d. A.) und den Beklagten zu 2 (Bl. 73 f. d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. H. (Bl. 74 ff. d. A.), R. H. (Bl. 77 ff. d. A.), S. K. (Bl. 80 d. A.), J. J. M. Sch. (Bl. 83 f. d. A.), I. S.-A. (Bl. 103 ff. d. A.), und D.-St. L. (Bl. 146 ff. d. A.). Mit dem am 12.01.2018 verkündeten Urteil (Bl. 161 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe die Beweisaufnahme ohne Beweisanordnung ausgeführt. Eine Beweisfrage habe das Landgericht weder in einem förmlichen Beweisbeschluss noch in einer prozessleitenden Verfügung oder mündlich...