Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 3 O 157/09) |
Tenor
1. Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 von den Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Nachbarn. Mit der Klage begehrt der Kläger die Beseitigung einer von den Beklagten entlang der Grundstücksgrenze errichteten Sichtschutzwand. Die Beklagten nehmen den Kläger auf Beseitigung einer grenzseitig errichteten Garage sowie darauf in Anspruch, Vorkehrungen zu treffen, dass kein Wasser vom Grundstück des Klägers auf das Grundstück der Beklagten gelangt.
Genau an der Grundstücksgrenze steht ein Maschendrahtzaun. Etwas dahinter versetzt befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine Sichtschutzwand. An dieser Wand brachten die Beklagten Schalbretter an, so dass die Wand eine Höhe von ca. 2,30 m besaß. Im Laufe des Rechtsstreits bauten die Beklagten den Sichtschutz etwas zurück, wobei streitig ist, ob er nun genau bei 2 m oder etwas darüber liegt.
Der Kläger errichtete eine Garage mit Flachdach, bei der um die Dachkante herum Ziegel auf einer Holzkonstruktion angebracht wurden. Diese Befestigungskonstruktion ragt mit den Ziegeln auf das Grundstück der Beklagten hinüber. Das Regenwasser wird vom Flachdach der Garage nach innen mit Fallrohren abgeleitet.
Im hinteren Bereich ist das Gelände des Klägers etwas aufgeschüttet worden, so dass eine Böschung zum Grundstück der Beklagten entstanden ist.
Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagten ihr Grundstück selbst um ca. 40 cm abgegraben hätten. Vom Dach der Garage gelange kein Wasser auf das Grundstück der Beklagten. Auch sei die geringfügige Überbauung der Zierverblendung der Garage mit Zustimmung der Beklagten erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den sich an der Grenze der Grundstücke des Klägers, Flur 02, Flurstück Nr. 106/41, zu dem Anwesen Flur 2, Flurstück 106/40 befindlichen Sichtschutzzaun so zu gestalten, dass die Sichtschutzwand beseitigt wird oder aber unmittelbar an der Grenze ohne eigene Abstandsfläche eine Maximalhöhe von 2 m gemessen vom Grundstück der Beklagten nicht übersteigt oder, sofern sie nicht unmittelbar der Grundstücksgrenze errichtet ist, einen Mindestabstand von 1 m einhalten muss, bei ebenfalls einer maximalen Höhe von 2 m;
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. den Kläger zu verurteilen, seine Garage auf dem Anwesen in Flur 2, Flurstück 106/41 so zu beseitigen, dass diese nicht mehr als 1 m in die Grundstücksgrenze hereinragt, oder so zu beseitigen, dass diese eine Höhe von 3 m, gemessen auf dem Schotter auf dem Grundstück der Beklagten - Aufmaß des Sachverständigen im Gutachten vom 4.3.2010 (22.23.24) - nicht überschreitet, wobei es ihm obliegt, wie er dies vornimmt;
hilfsweise, den Widerkläger zu verurteilen, den Überstand der Dachziegel auf seinem Garagendach zu beseitigen, soweit dieser auf das Grundstück der Beklagten hinüberrag, t und auch Vorkehrungen zu treffen, dass kein Wasser von dem Dach auf das Grundstück der Beklagten gelangt;
3. den Kläger zu verurteilen, Vorkehrungen zu treffen, dass kein Wasser von der hinter dem klägerischen Anwesen gelegenen Aufschüttung auf das Grundstück der Beklagten gelangt.
Die Beklagten haben behauptet, die Erhöhung der Sichtschutzwand auf ca. 2,30 m sei nur erforderlich geworden, weil der Kläger sein Grundstück aufgeschüttet habe. Sie haben die Auffassung vertreten, die Höhe des Sichtschutzzauns dürfe nicht von ihrem Grundstück aus, sondern müsse von dem Niveau des höher gelegenen Nachbargrundstücks aus gemessen werden. Dann werde eine Höhe von 2 m nicht überschritten. Die Garage des Klägers sei komplett seitwärts auf dem Grundstück der Beklagten gebaut worden. Aus der Erhöhung des Grundstücks des Klägers folge eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten, da hier in erheblichem Umfange Wasser auf das Grundstück der Beklagten abfließe.
Im angefochtenen Urteil hat das LG die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, den sich an der Grenze der Grundstücke des Klägers befindlichen Sichtschutzzaun so zu gestalten, dass die Sichtschutzwand beseitigt wird oder unmittelbar an der Grenze, ohne eigene Abstandsfläche, eine Maximalhöhe von 2 m, gemessen vom Grundstück der Beklagten, nicht übersteigt, oder, sofern sie nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet ist, einen Mindestabstand von 1 m einhalten muss, bei ebenfalls einer maximalen Höhe von 2 m. Auf die Widerklage hat das LG den Kläger verurteilt, den Überstand der Dachziegel auf seinem Grundstück zu beseitigen, soweit dieser auf das Grundstück der Beklagten hinüberragt. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug ...