Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 26.04.2012; Aktenzeichen 39 F 54/08 UE) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.4.2012 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - in Saarbrücken - 39 F 54/08 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
a) im Wege des Teilanerkenntnisurteils an die Klägerin Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 474 EUR von Januar 2010 bis August 2012
und
b) im Wege des Schlussurteils, an die Klägerin über die im Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Beträge hinaus weitere
26.656 EUR für November 2007 bis Dezember 2009 sowie monatlich
854 EUR (insgesamt 1.328 EUR) für Januar 2010 bis Mai 2010,
851 EUR für Juni 2010 bis August 2012 (insgesamt 1.325 EUR),
1.325 EUR für September bis November 2012 und
1.455 EUR ab Dezember 2012
zu zahlen,
abzgl. monatlich gezahlter 550 EUR für Januar 2010 bis April 2010 und 1.078 EUR für Mai 2010 bis Februar 2013.
2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits ersten Instanz. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/10, der Beklagte 7/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien haben am XX. Mai 1977 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder N., geboren am X. April 1982, und F., geboren am XX. Juni 1992, hervorgegangen. Seit November 2007 leben die Parteien voneinander getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist seit August 2009 anhängig.
Der am X. März 1954 geborene Beklagte ist selbständiger Handelsvertreter.
Die am XX. Oktober 1957 geborene Klägerin hat eine abgeschlossene Ausbildung als Großhandelskauffrau. Sie war nach der Geburt der gemeinsamen Kinder nicht mehr berufstätig; vor der Trennung war sie jedoch im Betrieb des Beklagten angestellt. Ab dem 25.10.2010 ist sie als kaufmännische Angestellte bei der Firma L. H., S., mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Wochenstunden beschäftigt und erzielt dort ein monatliches Bruttoeinkommen von 924 EUR bis Oktober 2011 und von 990 EUR ab November 2012. Die Kosten einer Monatsfahrkarte bei der S. belaufen sich auf 83,50 EUR.
Mit am 1.2.2008 eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft sowie ab dem 1.11.2007 Trennungsunterhalt in noch zu beziffernder Höhe begehrt. Mit Schriftsatz vom 4.12.2009 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 1.270 EUR ab Januar 2010 sowie i.H.v. 31.575 EUR - nebst Zinsen - für November 2007 bis Dezember 2009, und Kindesunterhalt für F. i.H.v. monatlich 522 EUR ab Januar 2010 sowie i.H.v. 11.491 EUR - nebst Zinsen - für November 2007 bis Dezember 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.8.2010 für die Zeit ab Januar 2010 den geltend gemachten Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 474 EUR sowie den Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 454 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2011 hat das Familiengericht der Klägerin die bereits für die Auskunftsstufe bewilligte Prozesskostenhilfe auch für den bezifferten Antrag bewilligt. Die Klägerin hat für die Zeit ab 18.6.2010 den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt für erledigt erklärt.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2012 hat die Klägerin lediglich die im Schriftsatz vom 4.12.2009 angekündigten Zahlungsanträge betreffend den Trennungsunterhalt gestellt mit der Maßgabe, dass monatliche Zahlungen von Januar 2010 bis April 2010 i.H.v. 550 EUR und ab Mai 2010 i.H.v. 1.078 EUR zu berücksichtigen seien. Der Beklagte hat seine zum Trennungsunterhalt angekündigten Anträge aus dem Schriftsatz vom 20.8.2010 gestellt.
In dem angefochtenen, als Teilurteil bezeichneten Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung der weiter gehenden Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Wege des Teilanerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2010 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 474 EUR
und über das Teilanerkenntnis hinaus monatlich weitere
607,13 EUR für Januar bis Mai 2010,
608,41 EUR für Juni und Juli 2010, und
525,70 EUR ab August 2010
abzgl. monatlich gezahlter 550 EUR von Januar bis April 2010 und 1.078 EUR ab Mai 2010,
sowie rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Dezember 2009 i.H.v. 18.616,71 EUR
zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie über den für die Zeit ab Januar 2010 anerkannten Betrag von monatlich 474 EUR hinaus monatlich weitere
1.254,98 EUR, insgesamt also 1.728,98 EUR, für Januar bis Mai 2010, abzgl. von Januar 2010 bis April 2010 monatlich gezahlter 550 EUR und im Mai 2010 gezahlter 1.078 EUR,
1.251,98 EUR, insgesamt also 1.725,98 EUR, ab Juni 2010, abzgl. monatlich gezahlter 1.078 EUR und
35.773,91 EUR für November 2007 bis Dezember 2009 begehrt.
Die Klägerin trägt vor, dass der steuerrechtliche Gewinn des Beklagten für das Jahr 2005 um 7.100 EUR zu erhöhen sei, weil in der Gewin...