Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Einkünften aus einer neben vollschichtiger Tätigkeit geleisteten Nebentätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Einbeziehung von Einkünften aus einer neben vollschichtiger Berufsarbeit geleisteten Nebentätigkeit bei der Bedarfsbemessung bestimmt sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Lebach (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen 2 F 201/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3.3.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - in Lebach - 2 F 201/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weiter gehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
Für die Jahre 2003 und 2004 insgesamt 3.910 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.620 EUR seit 1.12.2003 und aus weiteren 290 EUR seit 1.12.2004 sowie monatlich 799 EUR für die Zeit ab Januar 2005.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz einschließlich derjenigen der EA-Verfahren - 2 F 201/03 EA I und EA II - tragen die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien haben am. Januar 1979 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind - die am. Juli 1986 geborene Tochter J. - hervorgegangen ist. Der Beklagte hat die eheliche Wohnung am 6.11.2002 verlassen. Seither leben die Parteien getrennt.
Der am. April 1958 geborene, 47 Jahre alte Beklagte ist Ingenieur. Er ist als Angestellter im öffentlichen Dienst in der Funktion eines stellvertretenden Leiters des Dezernats Technik der ~klinik~ in [Ort] vollschichtig beschäftigt. Daneben ist er freiberuflich als Sachverständiger für Lüftungsanlagen und Brandschutz tätig.
Die am. August 1956 geborene, heute 49 Jahre alte Klägerin war während des ehelichen Zusammenlebens bis Ende 1984 und zuletzt wieder - in "geringfügigem" Umfang als Produktionshelferin - von 1999 bis August 2002 erwerbstätig. Daneben hat sie die gemeinsame Tochter betreut, den Haushalt geführt und für den Beklagten im Rahmen seiner Nebentätigkeit anfallende Schreibarbeiten erledigt. Nach der Trennung hat sie im November 2003 bei der Firma G. K. GmbH in [Ort 2] in Teilzeit und im Dezember 2003 bei der Firma W. G. GmbH & Co. KG vollschichtig gearbeitet. Seit 21.6.2004 ist sie im Rahmen eines befristeten - versicherungspflichtigen - Arbeitsverhältnisses als Kassiererin bei der Firma K. in [Ort 3] teilzeitbeschäftigt. Dazwischen war sie arbeitslos und hat in der Zeit von 12.1. bis 5.3.2004 an einer vom Arbeitsamt finanzierten EDV-Schulung für kaufmännische Teilzeitbeschäftigte teilgenommen.
Die Parteien sind jeweils hälftige Miteigentümer eines in [Ort 4] belegenen, schuldenfreien Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Die größere, vormals eheliche Wohnung wird seit der Trennung von der Klägerin - zunächst allein, seit Dezember 2004 wieder zusammen mit der zwischenzeitlich volljährigen Tochter der Parteien - bewohnt. In der kleineren Wohnung, bezüglich deren ein dingliches Wohnrecht zugunsten der Eltern der Klägerin bestellt ist, wohnt die Mutter der Klägerin.
Der Beklagte hat der Klägerin im Jahr 2003 insgesamt 10.240 EUR und im Jahr 2004 insgesamt 8.080 EUR an Trennungsunterhalt gezahlt.
Mit ihrer im April 2003 eingegangenen Stufenklage hat die Klägerin den Beklagten zuletzt auf bezifferten Trennungsunterhalt i.H.v. insgesamt 15.500 EUR für das Jahr 2003, insgesamt 10.873 EUR für das Jahr 2004 - jeweils nebst Zinsen - sowie monatlich 1.613 EUR für die Zeit ab Januar 2005 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat erstinstanzlich auf Klageabweisung angetragen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt i.H.v. 6.567 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2003 für das Jahr 2003, 3.703 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2004 für das Jahr 2004 sowie monatlich 1.084 EUR ab Januar 2005 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als insgesamt 1.264 EUR für die Jahre 2003 und 2004 nebst Zinsen sowie monatlich mehr als 686 EUR ab Januar 2005.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache können die Berufungsangriffe dem Rechtsmittel nur zu einem Teilerfolg verhelfen.
Zu Recht beanstandet der Beklagte mit seiner Berufung, dass das FamG bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens - was die Klägerin letztlich auch nicht in Abrede stellt - die gesetzlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht in Abzug gebracht hat. An deren Berücksichtigung ist der Senat entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht durch ein bindendes Gestä...