Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 14 O 307/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 14 O 307/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 323.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger unterhält seit dem 1.10.2002 bei der Beklagten eine Unfallversicherung (Versicherungsschein Nummer ...0, Bl. 10 d.A.). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB 99, Bl. 63 d.A.) zugrunde. Der Versicherungsschutz beinhaltet eine lebenslange monatliche Unfallrente von 1.000 EUR sowie als Invaliditätsleistung eine Grundversicherungssumme von 50.000 EUR bei vereinbarter progressiver Invaliditätsstaffel mit einer Progression von 500 % (Bl. 42 d.A.). Der Kläger beruft sich auf den Eintritt des Versicherungsfalls.
Am 27.5.2004 begab sich der Kläger in die Notaufnahme des K. D.-Krankenhauses in D.. Ausweislich des Notfall-Behandlungsscheins (Bl. 22 d.A.) gab er Schmerzen im Rücken und Brustkorb nach einem Sturz von einer Leiter auf den Rücken an. Äußere Verletzungsanzeichen wurden nicht festgestellt. Eine Röntgenaufnahme des Thorax sowie der Hals- und Brustwirbelsäule zeigte keinen Befund. Als Diagnose wurden Prellungen der Brust- und Halswirbelsäule festgehalten. Am 13.10.2004 suchte er erstmals die orthopädische Gemeinschaftspraxis D.-Nord auf, wo er über fortbestehende Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie Kopfschmerzen, Schwindelattacken und zeitweise Schmerzausstrahlung in beide Arme klagte (Bl. 12 d.A.). Eine am 20.12.2004 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung ergab eine Streckfehlstellung und diskrete linkskonvexe Skoliose der Halswirbelsäule ohne Hinweise auf eine frischere knöcherne Verletzung, eine flache medio-bilaterale Protrusion HWK 3/4 sowie in den Segmenten HWK 4/5 bis HWK 6/7 polysegmentale medio-bilaterale Bandscheibenvorfälle (Bl. 13 d.A.). Bei einer am 26.1.2005 vorgenommenen neurologischen Untersuchung wurde eine cervikale Beschwerdesymptomatik einem reaktivierten C6-Syndrom zugeordnet, wobei die Symptomatik in Zusammenhang mit einem HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehenden degenerativen HWS-Veränderungen gestellt wurde (Bl. 15 d.A.). In der fachärztlichen Bescheinigung der orthopädischen Gemeinschaftspraxis D.-Nord vom 28.12.2005 (Bl. 18 d.A.) wird auf ein diffuses Schmerzbild hingewiesen, das zum Teil auf die Bandscheibenvorfälle und die damit verbundene Reizung der Nervenwurzeln zurückzuführen sei; weitere Beschwerden könnten nicht eindeutig zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang wird der Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung geäußert.
Mit Schreiben vom 15.11.2004 (Bl. 20 d.A.) zeigte der Kläger der Beklagten an, er habe am 27.5.2004 zu Hause einen Unfall erlitten. Seitdem leide er unter starken Kopfschmerzen, Versteifung der gesamten Hals- und Brustwirbelsäule sowie chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Er sei nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Tischler oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 2.2.2005 (Bl. 272 d.A.) mit, dass aufgrund der ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen "der Invaliditätsgrad zum jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden" könne. Sie holte daraufhin ein fachorthopädisches Gutachten des Prof. Dr. K. ein, das dieser unter dem 28.4.2005 erstattete (Bl. 64 d.A.). Mit Schreiben vom 8.6.2005 (Bl. 271 d.A.) und 13.4.2006 (Bl. 33 d.A.) lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen ab.
Der Kläger hat behauptet, er habe am 27.5.2004 einen häuslichen Unfall erlitten, bei dem er von einer Leiter gestürzt und mit voller Wucht auf den gesamten Rücken bzw. die Wirbelsäule geprallt sei (Bl. 3 d.A.).
Seit dieser Zeit habe er insgesamt sechs Bandscheibenvorfälle erlitten. Auch seien Deckplattenimpressionen feststellbar. Er leide an einer Versteifung der Brust-, Hals- und Lendenwirbelsäule. Es träten Lähmungen durch Nervenwurzelschädigungen auf. Hinzu kämen ständige Schmerzen, und zwar sowohl beim Gehen als auch beim Stehen. Sein Gang sei schleppend (Bl. 6, 126 d.A.).
Des Weiteren bestünden chronische Kopfschmerzen, außerdem geistige Störungen mit Konzentrations- und Gedächtnisschwächen (Bl. 77 d.A.). Durch die jahrelang anhaltenden Schmerzzustände seien depressive Verstimmungen aufgetreten, zudem Besorgnis, Ängste, Unruhen, eine deutliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, Antriebsminderung, schnelle Ermüdung nach nur geringer Belastung, Affektlabilität, Schlafstörungen sowie ein Verlust von Freude und Interesse (Bl. 101 d.A.). Er sei nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Bl. 7, ...